Kontrollaktivitäten im Bereich des Freiheitsentzugs
2.1 Überblick der Kontrollaktivitäten
Im letzten Jahr führte die NKVF insgesamt fünf Kontrollbesuche
in Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende oder freiheits
beschränkende Massnahmen zur Anwendung kommen durch. Sie
führte zudem fünf Nachfolgebesuche zur Überprüfung der Umset
zung der von ihr abgegebenen Empfehlungen durch.
Gleichzeitig begleitete sie insgesamt 52 zwangsweise Rückfüh
rungen auf dem Luftweg sowie 63 Zuführungen2 von Rückzufüh
renden aus 18 Kantonen bis zum Flughafen. Bei allen von der Kom
mission begleiteten Rückführungen handelte es sich um die
Vollzugsstufen 3 und 4.3 22 Rückführungen wurden aufgrund des
Dublin-Assoziierungsabkommens (DAA)4 durchgeführt. Bei 15
Rückführungen handelte es sich um EU-Sammelflüge. In sechs
Fällen ersuchte die Kommission die Behörden um schriftliche
Stellungnahme zur Klärung der von ihr beobachteten polizeilichen
Interventionen. Die Beobachtungen der Kommission werden in
einem Bericht5 zusammengefasst und dem Fachausschuss Rück
kehr und Wegweisungsvollzug zur Stellungnahme unterbreitet.
2.2 Besuche in Einrichtungen des Freiheits
entzugs
Die Kontrollbesuche der Kommission können mit oder ohne
Vorankündigung erfolgen und umfassen eine qualitative Kontrolle
der Lebens- und Haftbedingungen aus grundrechtlicher Sicht. Im
Rahmen dieser Überprüfung führt die fachlich jeweils unterschied
lich zusammengesetzte Delegation Gespräche mit den von frei
heitsbeschränkenden Massnahmen betroffenen Personen sowie
mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung und dem Personal.
Die Übernahme einer oder mehrerer Personen an den Aufenthaltsorten sowie deren Transport bis zum Flughafen.
2
Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im
Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) vom 12. November 2008, SR 364.3.
3
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte), SR 0.142.392.68. Diese Rückführungen werden gestützt auf
Art. 64a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2006, SR 142.20,
durchgeführt.
4
Bericht an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und die Kantonale Konferenz der Justiz- und
PolizeidirektorInnen (KKJPD) betreffend das ausländerrechtliche Vollzugsmonitoring April 2015 – April 2016 (zit. NKVF
Bericht ausländerrechtliches Vollzugsmonitoring), abrufbar unter:
https://www.nkvf.admin.ch/dam/data/nkvf/Berichte/2016/vollzusmonitoring/bericht-vollzugsmonitoring.pdf.
5
12
Tätigkeitsbericht NKVF 2016
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