Kontrollaktivitäten im Bereich des Freiheitsentzugs 2.1  Überblick der Kontrollaktivitäten Im letzten Jahr führte die NKVF insgesamt fünf Kontrollbesuche in Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende oder freiheits­ beschränkende Massnahmen zur Anwendung kommen durch. Sie führte zudem fünf Nachfolgebesuche zur Überprüfung der Umset­ zung der von ihr abgegebenen Empfehlungen durch. Gleichzeitig begleitete sie insgesamt 52 zwangsweise Rückfüh­ rungen auf dem Luftweg sowie 63 Zuführungen2 von Rückzufüh­ renden aus 18 Kantonen bis zum Flughafen. Bei allen von der Kom­ mission begleiteten Rückführungen handelte es sich um die Vollzugsstufen 3 und 4.3 22 Rückführungen wurden aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens (DAA)4 durchgeführt. Bei 15 Rückführungen handelte es sich um EU-Sammelflüge. In sechs Fällen ersuchte die Kommission die Behörden um schriftliche ­ ­Stellungnahme zur Klärung der von ihr beobachteten polizeilichen Interventionen. Die Beobachtungen der Kommission werden in ­einem Bericht5 zusammengefasst und dem Fachausschuss Rück­ kehr und Wegweisungsvollzug zur Stellungnahme unterbreitet. 2.2 Besuche in Einrichtungen des Freiheits­ entzugs Die Kontrollbesuche der Kommission können mit oder ohne Vorankündigung erfolgen und umfassen eine qualitative Kontrolle der Lebens- und Haftbedingungen aus grundrechtlicher Sicht. Im Rahmen dieser Überprüfung führt die fachlich jeweils unterschied­ lich zusammengesetzte Delegation Gespräche mit den von frei­ heitsbeschränkenden Massnahmen betroffenen Personen sowie mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung und dem Personal. Die Übernahme einer oder mehrerer Personen an den Aufenthaltsorten sowie deren Transport bis zum Flughafen. 2  Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) vom 12. November 2008, SR 364.3. 3 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte), SR 0.142.392.68. Diese Rückführungen werden gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2006, SR 142.20, durchgeführt. 4 Bericht an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und die Kantonale Konferenz der Justiz- und PolizeidirektorInnen (KKJPD) betreffend das ausländerrechtliche Vollzugsmonitoring April 2015 – April 2016 (zit. NKVF Bericht ausländerrechtliches Vollzugsmonitoring), abrufbar unter: https://www.nkvf.admin.ch/dam/data/nkvf/Berichte/2016/vollzusmonitoring/bericht-vollzugsmonitoring.pdf. 5 12 Tätigkeitsbericht NKVF 2016

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