Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen
4.1 Einleitung
Seit Aufnahme ihrer Kontrolltätigkeiten im Jahr 2010 hat die
Kommission verschiedene psychiatrische Einrichtungen in den Kan
tonen Bern, Freiburg, Zürich und Thurgau besucht und prüfte ge
stützt auf ihren gesetzlichen Auftrag insbesondere die Bedingun
gen der Unterbringung von unfreiwillig eingewiesenen Patientinnen
und Patienten. Im Rahmen ihrer Kontrollbesuche im Jahr 2016 rich
tete sie einen besonderen Fokus auf die Anwendung von freiheits
beschränkenden Massnahmen, namentlich von Massnahmen zur
Einschränkung der Bewegungsfreiheit und von medikamentösen
Behandlungen ohne Zustimmung, und überprüfte deren Angemes
senheit im Lichte der hierfür einschlägigen erwachsenenschutz
rechtlichen und menschenrechtlichen Vorgaben.
In einem ersten Kapitel werden die von der Kommission im Rah
men ihrer Kontrollbesuche beigezogenen menschenrechtlichen
Vorgaben kurz dargelegt und zusammengefasst. In einem zweiten
Kapitel wird deren Konkretisierung in den psychiatrischen Einrich
tungen aufgrund der Beobachtungen und Feststellungen der Kom
mission im Bereich der freiheitsbeschränkenden Massnahmen kom
mentiert und deren Menschenrechtskonformität beurteilt.
4.2 Menschen- und grundrechtliche Vorgaben in
Bezug auf die unfreiwillige Unterbringung
Auf internationaler Ebene erweisen sich unterschiedliche Vorga
ben, meist in der Form von allgemeinen Grundsätzen für die unfrei
willige Unterbringung von Personen und die Anwendung freiheits
beschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen als
einschlägig. Im Folgenden werden die wichtigsten Menschen- und
grundrechtlichen Vorgaben aufgeführt und zusammengefasst.
a. Allgemeine Grundsätze
Als allgemeiner Grundsatz gilt im Besonderen, dass die persön
liche Freiheit einer unfreiwillig untergebrachten Person nicht weiter
beschränkt werden darf, als es aufgrund des Gesundheitszustandes
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Tätigkeitsbericht NKVF 2016
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