Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen
werden. Im Falle von Wiederholungen ist ein zweiter Arzt beizu
ziehen.97
In seltenen Fällen können bewegungseinschränkende Massnah
men in Kombination mit anderen Massnahmen, namentlich einer
Behandlung ohne Zustimmung erfolgen. Eine solche Praxis erweist
sich nur dann als zulässig und sinnvoll, wenn die Dauer der Mass
nahme dadurch insgesamt verkürzt werden kann.98
Freiwillig in eine Einrichtung eingetretene Patienten und Patien
tinnen sollten nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung fixiert
werden. Sollte eine Fixierung ohne Zustimmung der betroffenen
Person dennoch notwendig sein, ist der rechtliche Status der be
troffenen Person zu überprüfen, die Urteilsfähigkeit abzuklären
und allenfalls eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen.99
•
Isolationen
Auch Isolationen können in den Anwendungsbereich von Art. 3
EMRK fallen, namentlich wenn sie mit einer vollständigen sinnli
chen bzw. sozialen Isolation des Betroffenen verbunden sind. Eine
solche Massnahme kann je nach Schweregrad eine unmenschliche
Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK darstellen, die sich weder mit
Sicherheitsbedürfnissen noch aus anderen Gründen rechtfertigen
lässt.100
In der Regel werden Isolationen als Beruhigungsmassnahme
oder zum Zweck der Reizabschirmung des Patienten eingesetzt.
Isolationen werden meist in speziell zu diesem Zweck eingerichte
ten Isolationszimmern durchgeführt. Dabei ist zu beachten, dass
die Sicherheit des Patienten gewährleistet ist und der Raum ihm
eine beruhigende Umgebung bietet.101 Grundsätzlich gelten bei
Isolationen dieselben Anforderungen an die Dokumentationspflicht
und Protokollierung wie bei den übrigen bewegungseinschränken
den Massnahmen. Deshalb kann analog davon ausgegangen wer
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 4.2.
97
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 6.
98
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 10.
99
BGer 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010, E. 3.4.
100
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.7.
101
Tätigkeitsbericht NKVF 2016
41
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