Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen hier nennt das Gesetz die Voraussetzungen dafür. Solche Massnah­ men können von der Einrichtung ergriffen werden, wenn: –– eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwen­ den ist; oder –– eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen ist. Das Gesetz konkretisiert den gemäss internationalen Vorgaben vorgeschriebenen Grundsatz des «informed consent» in Art. 383 Abs. 2 ZGB und betont die Informationspflicht der Einrichtungen. So muss der Person vor Anwendung einer bewegungseinschrän­ kenden Massnahme erklärt werden, warum die Massnahme ange­ ordnet wird, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich in dieser Zeit um die Person kümmert. Auch ist die Massnahme nur so lange aufrechtzuerhalten wie zwingend notwendig und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. In Anlehnung an die internationalen Vorgaben schreibt das Ge­ setz zudem die detaillierte Protokollierung solcher Massnahmen unter Angabe der anordnenden Person, des Zwecks, der Art und der Dauer vor.119 Patienten und deren Vertrauenspersonen verfü­ gen zudem jederzeit über ein umfassendes Akteneinsichtsrecht.120 Sie haben zudem die Möglichkeit die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung jederzeit schriftlich anzurufen.121 4.4 Feststellungen und Empfehlungen der NKVF betreffend die Anwendung freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychia­ trischen Einrichtungen a. Materielle Lebensbedingungen In den von ihr überprüften Einrichtungen stellte die Kommis­ sion im Allgemeinen fest, dass die Einrichtungen über korrekt aus­ gestattete Räumlichkeiten und über meist grosszügige Aussen­ Art. 384 Abs. 1 ZGB. 119 Art. 384 Abs. 2 ZGB. 120 Art. 385 Abs. 1 ZGB. 121 Tätigkeitsbericht NKVF 2016 45

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