Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen
der Patienten, auch jene der behördlich eingewiesenen Patienten,
möglichst wenig einzuschränken ist. Die systematische Türschlies
sung aufgrund der Anwesenheit einzelner «schwieriger» Patienten
führt zu einer de facto Freiheitsbeschränkung für alle dort anwe
senden Patienten. Diese Praxis scheint in Anbetracht des damit ver
bundenen schweren Eingriffs in die Bewegungsfreiheit der betrof
fenen Personen, insbesondere der freiwillig eingetretenen Patienten,
aus Sicht der Kommission als unangemessen. Sie hat den Kliniken
deshalb nahegelegt, Massnahmen zu prüfen, um die Bewegungs
freiheit aller Patienten und Patientinnen, gegenüber denen kein
formelles Ausgangsverbot besteht, zu gewährleisten.
ii. Behandlungen ohne Zustimmung
Die Kommission überprüfte im Besonderen auch die Einhaltung
der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Behandlungen ohne Zu
stimmung, welche im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung122
bzw. einer ärztlichen Zurückbehaltung123 vorgenommen werden. Im
ersten Fall sind dies in einem vom Chefarzt vorgängig autorisierten
Behandlungsplan vorgesehene medizinische Massnahmen, welche
schriftlich angeordnet werden.124 Im zweiten Fall können Behandlun
gen ohne Zustimmung auch dann in Betracht gezogen werden, wenn
sie in einer Notfallsituation sofort ergriffen werden müssen und im
Nachgang eine ärztliche Zurückbehaltung ergeht.
Die Kommission überprüfte die Einhaltung der gesetzlich vor
geschriebenen Voraussetzungen bei der Anordnung, die Qualität
der vorhandenen Dokumentation und der Protokollierung sowie
die verfahrensrechtlichen Aspekte, im Besonderen auch die für Pa
tienten zugänglichen Beschwerdemöglichkeiten. Dabei stellte sie
fest, dass solche Massnahmen im elektronischen Patientendossier
regelmässig schriftlich festgehalten, jedoch nicht wie gesetzlich
vorgeschrieben die Form einer für Patienten anfechtbaren Verfü
gung mit Angabe der die Massnahme begründenden gesetzlichen
Bestimmungen annahmen. Auch beim Protokollieren der Mass
nahmen waren verschiedene Mängel vorhanden. Die Kommission
Art. 434 ZGB.
122
Art. 427 ZGB.
123
Vgl. Art. 434 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB-Geiser/Etzensberger zu Art. 439 ZGB, N 13 und zu Art. 434/435, N 37 ff.; vgl.
Verwaltungsrekurskommission Kanton SG, Entscheid V 2013/50 vom 12. Februar 2013, E. 2b.
124
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Tätigkeitsbericht NKVF 2016
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