Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen erachtet den Umstand, wonach bei einer beachtlichen Anzahl von Behandlungen die Unterschrift des die Massnahme autorisieren­ den Chef­arztes fehlte, als äusserst problematisch. Weiter waren die Massnahmen meist nur lückenhaft protokolliert, so dass ­Beginn und Ende, die Umstände, die Gründe, sowie Hinweise auf allfällig erlittene Verletzungen gestützt auf die elektronische Dokumenta­ tion kaum nachvollzogen werden konnten. Angesichts dieser for­ mellen Mängel können Patienten die theoretisch vorhandenen Beschwerdemöglichkeiten nicht vollumfänglich wahrnehmen und ausschöpfen. iii. Bewegungseinschränkende Massnahmen Die Kommission überprüfte im Lichte der gesetzlichen Bestim­ mungen (vgl. oben) u.a. die Angemessenheit sowie die Einhaltung der formalen Vorgaben der in psychiatrischen Einrichtungen zur Anwendung kommenden bewegungseinschränkenden Massnah­ men. Im Allgemeinen stellte sie in dieser Hinsicht fest, dass bewe­ gungseinschränkende Massnahmen, insbesondere in der Form von mechanischen Fixierungen125 und Isolationen, regelmässig meist zum Schutz der Patienten und seltener zur Abwendung einer ­Gefahr gegenüber Dritten eingesetzt werden. • Fixierungen Aufgrund des damit verbundenen schweren Eingriffs in die Be­ wegungsfreiheit der betroffenen Personen haben Fixierungen nur unter strikter Einhaltung der dafür notwendigen Voraussetzungen zu erfolgen. In den überprüften Einrichtungen wurden 5- oder 7-Punkt-Fixierungen in der Regel in Kombination mit Behandlun­ gen ohne Zustimmung, namentlich zur zwangsweisen Verabrei­ chung von Medikamenten, eingesetzt. In seltenen Fällen wurden sie zum Schutz des Patienten oder des Personals über längere Zeit aufrechterhalten. In Einzelfällen liessen sich der vorhandenen ­Dokumentation jedoch mehrtägige Fixierungen entnehmen. Ver­ einzelt befanden sich darunter auch als bedenklich einzustufende Fälle, in denen solche Massnahmen über mehrere Wochen z.T. mehrfach eingesetzt werden mussten. Zewi-Decken, Bettgurte, Niederflurbetten, Klingelmatten, Softgurte, 5- und 7-Punkt-Fixierungen. 125 Tätigkeitsbericht NKVF 2016 49

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents