Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen Person kann ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.62 Ausnahmen von der (persönlichen) aufgeklärten Einwilligung sind nur dann zu­ lässig, wenn die betroffene Person aufgrund ihres Zustandes nicht in der Lage ist einzuwilligen oder ein Notfall besteht.63 Damit eine Behandlung ohne Zustimmung nicht als unmensch­ liche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK bezeichnet wird, muss deren medizinische Notwendigkeit durch eine nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft handelnde medizinische Fachperson nachgewiesen werden. Auch muss sie zur Aufrechterhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit als unerlässlich gelten.64 In psychiatrischen Einrichtungen kommen unterschiedliche frei­ heitsbeschränkende Massnahmen zur Anwendung.65 Grundsätz­ lich lassen sie sich in zwei Kategorien aufteilen: –– Behandlungen ohne Zustimmung beinhalten in der Regel die Verabreichung von Medikamenten gegen bzw. ohne den Willen der betroffenen Person. –– Bewegungseinschränkende Massnahmen können in der Form von Isolationen (zwangsweise Einzelunterbringung in einem abgeschlossenen Raum), manuellen (Festhalten), mechanischen (z.B. Fixierungen, Bettgurten, ­Zewi-Decken, Zwangsjacken, Sitzhosen oder geschlossene Betten) oder elektronischen Massnahmen (z.B. elektronische Armbän­ der, Sensorbalken/-matten, Induktionsschleifen im Schuh) erfolgen. Die Durchführung dieser Massnahmen muss klar geregelt sein. Psychiatrische Einrichtungen sollten unter Beizug des Personals in­ terne Richtlinien erarbeiten und darin wichtige Grundsätze festle­ gen. Solche Richtlinien sollten auf den limitierten Einsatz dieser Massnahmen zielen und die Voraussetzungen für deren Anwen­ dung klar regeln. Namentlich gilt es die Art und Weise, die Dauer, die Umstände sowie die Überwachung und die Nachbearbeitung Art. 5 Abs. 3 Biomedizinkonvention. Ebenso kann eine Einwilligung durch eine/n Vertreter/in oder eine gesetzlich vorgesehene Behörde, Person oder Stelle im Interesse der betroffenen Person jederzeit widerrufen werden; Art. 6 Abs. 5 Biomedizinkonvention. 62  Vgl. Empfehlung R(98)7 (Gesundheitsversorgung), Ziff. 14 f.; Art. 12 Ziff. 3 Empfehlung Rec(2004)10 (Psychische Krankheiten) (Notfallsituation). 63 Vgl. hierzu die Erwägungen des EGMR in Herczegfalvy gegen Österreich, 10533/83 (1992), Ziff. 82. 64 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.7. 65 36 Tätigkeitsbericht NKVF 2016

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents