Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen dabei besondere Achtung zu schenken, denn nach Auffassung des Bundesgerichts können z.B. Notwehr und Notstand keine dauern­ den Rechtfertigungsgründe für eine Fixierung über eine längere Zeitspanne sein.91 Fixierungen müssen in einer Art und Weise durchgeführt wer­ den, die bei der betroffenen Person keine unnötigen Schmerzen verursacht. Namentlich ist darauf zu achten, dass das Personal spe­ zifisch auf die Anwendung körperlicher Festhaltemassnahmen ge­ schult ist und durch die Festhaltung die Atmungsorgane nicht be­ einträchtigt werden.92 Zur Fixierung der Hand- und Fussgelenke sollten niemals Handschellen oder Ketten, sondern vielmehr ge­ polsterte Stoffriemen verwendet werden. Dabei gilt es insbeson­ dere zu beachten, dass diese nicht zu fest anzubringen sind, so dass eine minimale Bewegung der Arme und Beine nach wie vor mög­ lich ist.93 Fixierungen sollten an einem speziell dafür vorgesehenen und sicheren Ort durchgeführt werden, der die Intimsphäre der betrof­ fenen Person wahrt und diese vor den Blicken anderer Patienten und Patientinnen schützt, ausser sie bevorzugen das Zusammen­ sein mit anderen.94 Fixierte Patienten und Patientinnen sind ständig durch einen im Raum anwesenden Mitarbeitenden zu überwachen, wobei eine reine Videoüberwachung als nicht ausreichend bezeich­ net wird.95 Die Dauer der Fixierung ist auf das Notwendigste zu reduzieren und die Massnahme möglichst rasch wieder aufzuheben. Ununter­ brochene Fixierungen über mehrere Tage sind in keinem Fall zuläs­ sig und können eine erniedrigende Behandlung darstellen.96 Muss die Massnahme aus zwingend erforderlichen Gründen über meh­ rere Stunden aufrechterhalten werden, muss sie in kurzen Abstän­ den von einer medizinischen Fachperson regelmässig überprüft BGer 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010, E. 5.3.1 f. Das Bundesgericht bezeichnete eine Fixierung von 5 Tagen aufgrund Notwehr und Notstand als unverhältnismässig und nicht mit Art. 7 und 10 Abs. 2 BV sowie Art. 3 EMRK vereinbar. 91 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 3.2. 92 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 3.3. 93 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 3.5. 94 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 7. 95 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 4.1. 96 40 Tätigkeitsbericht NKVF 2016

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