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Lebensgestaltung ermöglichen, denn deren Schutz soll durch diese Vorschrift
umfassend gewährleistet werden (vgl. die Aufstellung bei Berkemann in AK-GG
aaO Rdn. 41; Papier in Maunz/Dürig/Herzog aaO Rdn. 10 f.). Dazu zählen etwa Gartenhäuser, Hotelzimmer, Wohnwagen, Wohnmobile, bewohnbare Schiffe, Zelte, Schlafwagenabteile, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume oder ein nicht allgemein zugängliches Vereinsbüro. Demgegenüber
werden z. B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten, Personenkraftwagen (vgl. BGH – Ermittlungsrichter – NStZ 1998, 157) oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643; BGHSt 44,
138) nicht als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG angesehen.
cc) Nach diesem Maßstab fallen auch Krankenzimmer unter den
Schutzbereich des Art. 13 GG, selbst wenn diese Räumlichkeiten nur zu bestimmten Zwecken der Unterbringung und nur vorübergehend überlassen werden (entgegen Kunig in von Münch GG-Kommentar aaO Rdn. 15 und Cassardt
in GG, Umbach/Clemens [Hrsg.], GG-Mitarbeiterkommentar, Bd. 1 Art. 13
Rdn. 33 jeweils unter Hinweis auf LSG Schleswig-Holstein, NJW 1987, 2958).
Zwar mag bei Krankenzimmern wie bei Geschäftsräumen nicht der volle Schutz
des Art. 13 GG zugunsten der Wahrung der räumlichen Privatsphäre gelten
wie bei der Wohnung im engeren Sinne, weil den Krankenhausärzten und dem
übrigen Krankenhauspersonal aufgrund ihres Heil- und Betreuungsauftrages
Betretungs-, Überwachungs- und Kontrollbefugnisse zustehen. Diese Rechte
heben jedoch den Privatcharakter des Krankenzimmers nicht auf (vgl. für Geschäfts- und Betriebsräume Papier in Maunz/Dürig/Herzog aaO Rdn. 14). Ob
etwas anderes gelten könnte, wenn der Patient sich nicht – wie hier – aus einem eigenen Rehabilitationsinteresse in einer Klinik aufhält, sondern auch außerhalb der Anwendungen regelmäßig einer durch medizinische Notwendigkeit
oder durch Sicherheitsinteressen begründeten dauerhaften Überwachung be-