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2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung geschwiegen und durch
Verteidigererklärung die Tat bestritten. Das Landgericht hat sich aufgrund einer
Gesamtschau mehrerer Belastungsindizien von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Insbesondere habe der Angeklagte ein Motiv gehabt, Gewaltbereitschaft sei ihm auch nicht wesensfremd und nach der Tat habe er gegenüber
der Polizei Täterwissen offenbart. Die Überzeugung des Landgerichts beruht
aber auch auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung vorgespielten Aufzeichnung der akustischen Wohnraumüberwachung. Daraus ergebe sich, dass
der Angeklagte sich im Zuge der Wiederaufnahme der Ermittlungen „mit einer
alternativen Tötungsart des F.
M.
gedanklich befasst“ habe.
II.
Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, die Erkenntnisse der
akustischen Wohnraumüberwachung hätten nicht verwertet werden dürfen, hat
Erfolg.
1. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
a) Anlässlich der Wiederaufnahme der Ermittlungen wurde neben einer
Telekommunikationsüberwachung auch eine auf § 100c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2,
§ 100d StPO (in der damals geltenden Fassung) gestützte Abhörung und Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen richterlich
gestattet. Zielobjekt der Abhörmaßnahmen war das Einzelzimmer des Angeklagten in einer Rehabilitationsklinik, wo er sich zur Behandlung der Folgen
des Arbeitsunfalls aufhielt. In seinem Einzelzimmer schlief der Angeklagte und