Die ersten 48 Stunden dienststelle begeben, bzw. dass geladenen Personen auch konkret gesagt werde, dass sie als Zeuge geladen werden, also aussagen müssen und unter Wahrheitsverpflichtung stehen. Nach der getätigten Aussage werde mitgeteilt, dass die Person als Beschuldigter die Polizeidienststelle verlasse. In solchen Fällen wurde eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt. 4.3. Die Anwendung unzulässigen Zwangs während der Befragung Eine Aussage darf nicht durch unzulässigen Zwang oder Einwirkung erwirkt werden. Die verdächtige oder beschuldigte Person muss aus freier Entscheidung heraus die Möglichkeit haben, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst zu belasten (Erwägungsgrund 27 sowie Art 7 Abs 3 der RL Unschuldsvermutung). Das Verbot zum Zwang der Selbstbezichtigung ist mit Art 6 Abs 2 EMRK in der österreichischen Rechtsordnung auf Verfassungsebene verankert. Die fast gleichlautende Bestimmung auf einfachgesetzlicher Ebene findet sich in § 7 Abs 2 StPO. Zudem leitete der Verfassungsgerichtshof aus dem Anklagegrundsatz in Art 90 Abs 2 B-VG das Verbot ab, Beschuldigte oder Verdächtige durch Androhung oder Anwendung rechtlicher Sanktionen zu einer sich selbst belastenden Aussage zu drängen.257 § 164 Abs 4 StPO bestimmt, dass weder „Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel“ zulässig sind (Beweiserhebungsverbote), um eine Aussage oder ein Geständnis zu erwirken. Auch darf die freie „Willensentschließung“ sowie „Willensbetätigung“ durch „Maßnahmen oder gar Eingriffe in [die] körperliche Integrität“ nicht beeinflusst werden. Demnach statuiert § 166 StPO ein ausdrückliches Beweisverwendungsverbot von qualifiziert fehlerhaft zustande gekommenen Aussagen des Beschuldigten.“258 § 166 Abs 1 Z 1 StPO regelt, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Folter (siehe auch Art 3 EMRK) ein absolutes Beweisverbot zur Folge hat. Die österreichische Rechtslage garantiert somit sowohl auf verfassungsrechtlicher Ebene (EMRK, Art 90 Abs 2 B-VG) als auch auf einfachgesetzlicher Ebene die in Art 7 der RL vorgesehenen Rechte. Interviewerin: „Und sind Sie informiert worden, dass Sie auch nichts sagen müssen?“ Beschuldigter: „Ja, das hat er auch gesagt. Nur natürlich wäre es für mich schlechter, wenn ich nichts sage. […]“ Interviewerin: „Und hat er [der Polizist, Anm.] irgendetwas gesagt, was dann schlechter wäre?“ 257 VfSlg 12.454/1997, 5235/1966, 5295/1966, 9950/1984, 10.291/1984, 10.394/1985 , VfGH 29.09.1988, G72 ua./88. 258 Michel-Kwapinski in: Fuchs/Ratz, WK-StPO, 143 Lfg. § 166 Rz  3. Vgl. Art 10 RL Unschuldsvermutung. 102

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