Die ersten 48 Stunden Konkrete Umsetzungsschritte • Die Ladung sollte immer nur schriftlich ausgestellt werden, um über die wesentlichen Rechte vor der Vernehmung zu belehren und um Klarheit darüber zu schaffen, ob eine Person als Zeuge oder als Beschuldigte/r geladen ist. • In der polizeilichen Aus- und Fortbildung sollte insbesondere hinsichtlich der legitimen Wahrnehmung des Aussageverweigerungsrechts bzw. der Art und Weise, wie darüber belehrt wird, sensibilisiert werden. Insbesondere sollte auch im polizeilichen Alltag darauf geachtet werden, dass die Belehrung nicht unterminiert wird. • Polizei sowie VertreterInnen der Justiz sollten dahingehend sensibilisiert werden, dass eine auch nur teilweise Ausübung des Aussageverweigerungsrechts des/der Beschuldigten nicht zum Nachteil der beschuldigten Person gewertet wird. • Im polizeilichen Alltag sollte darauf geachtet werden, dass Beschuldigte, auch jene ohne anwaltliche Vertretung, immer automatisch ein Protokoll der Vernehmung erhalten. • Audiovisuelle Aufnahmen der Vernehmungen können für den Fall, dass kein Rechtsbeistand anwesend ist, für Rechtssicherheit sorgen, wovon alle Beteiligten profitieren würden. Ein Verzicht sollte nur bei Anwesenheit eines Rechtsbeistands möglich sein. 107

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