Die ersten 48 Stunden 4. Die flächendeckende Einführung des elektronischen Akts und die umfassende Ermöglichung der elektronischen Akteneinsicht würde Ressourcen für alle Beteiligte schonen und sollte deswegen auch für das polizeiliche Ermittlungsverfahren umgesetzt werden. 5. Das Recht auf einen Rechtsbeistand im Ermittlungsverfahren, insbesondere für Personen, denen später Verfahrenshilfe zuerkannt wird oder die sonst besonders schutzwürdig sind (z. B. Jugendliche) sollte im Rahmen der Umsetzung der Prozesskostenhilfe-RL und der RL über Verfahrensgarantien im Strafverfahren für verdächtige und beschuldigte Kinder gestärkt und effektiver ausgestaltet werden. Während zumindest im Fall von Festgenommenen grundsätzlich immer ein Rechtsbeistand bei der Vernehmung anwesend sein sollte, erschiene es als unmittelbarer Schritt wichtig, notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren zumindest für Jugendliche vorzusehen. Gleichzeitig sollte die notwendige Verteidigung von besonders schutzwürdigen Beschuldigten im Ermittlungsverfahren durch eine Anpassung der Nichtigkeitsgründen effektiver ausgestaltet werden. Der Verzicht auf einen Rechtsbeistand sollte grundsätzlich erst nach Rücksprache mit dem Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst möglich sein. 6. In der polizeilichen Aus- und Fortbildung, sowie im polizeilichen Alltag sollte insbesondere auch auf die legitime Wahrnehmung des Aussageverweigerungsrechts bzw. der Art und Weise, wie darüber belehrt wird, sensibilisiert werden. Sensibilisierung sollte auch dahingehend, dass selbst eine nur teilweise Ausübung des Aussageverweigerungsrechts des/der Beschuldigten nicht zum Nachteil der beschuldigten Person gewertet wird. 7. Audiovisuelle Aufnahmen von Vernehmungen sollten, wie bereits in vielen anderen Ländern, auch in Österreich eingeführt werden. Audiovisuelle Aufnahmen, deren Verzicht nur im Falle rechtlicher Vertretung möglich sein sollte, würden die Vernehmung in optimaler Weise dokumentieren und so für einen höchstmöglichen Beweiswert im weiteren Verfahren sorgen. Weiters könnten diese PolizistInnen massiv entlasten, wenn diese nicht mehr selbst protokollieren müssen und sich stattdessen voll und ganz auf die Vernehmung des/der Beschuldigten konzentrieren könnten. 8. Die Rechtsschutzmöglichkeiten, um Verletzungen von Beschuldigtenrechten im Ermittlungsverfahren aufgreifen zu können, sollten gestärkt und effektiver ausgestaltet werden. 9. Kooperation mit der Wissenschaft und unabhängigen ExpertInnen, sollten bei der Erarbeitung von Maßnahmen berücksichtigt werden, da ein Blick von „außen“ oftmals gute Impulse für bestehende Organisationssysteme liefern kann. 111

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