Die ersten 48 Stunden nehmung, wobei es Unterschiede je nach Deliktsbereich gibt, wie sehr in den Ermittlungen neben einem Geständnis auch auf andere Beweismittel fokussiert wird. § 258 Abs 2 StPO verankert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat das Gericht die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Daraus folgt, dass auch das Geständnis, wie jedes andere Beweismittel, im Zusammenhang aller Beweisergebnisse zu würdigen ist. Zugestandene Tatsachen sind anhand weiterer Beweisergebnisse nachzuprüfen. Idealerweise wird ein Geständnis durch andere Beweismittel bekräftigt. Jedoch hat der OGH in einigen Entscheidungen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass § 258 StPO jede Beweisregel ausschließt, folglich auch die, dass ein Geständnis nicht als Feststellungsgrundlage dienen kann.301 Demnach ist es nicht ausgeschlossen, eine Verurteilung allein auf ein Geständnis zu stützen. Weil der/die Beschuldigte eine Doppelrolle hat – einerseits Beweisperson, andererseits Prozesspartei – sind Vernehmungsmethoden, die zu einem unfreiwilligen Geständnis führen könnten, im österreichischen Strafverfahren verboten (vgl. §§ 245 Abs 2, 164 Abs 4 StPO). Ein Verstoß gegen die in § 164 Abs 4 StPO normierten unzulässigen Vernehmungsmethoden führt in der Regel zu einem Beweisverbot nach § 166 StPO, da er fundamentalen Verfahrensgrundsätzen widerspricht und die Nichtigkeit zur „Wiedergutmachung“ des Fehlers erforderlich ist.302 Landesgericht für Strafsachen Das Landesgericht für Strafsachen ist im Ermittlungsverfahren neben der Beweissicherung (§ 31 Abs 1 StPO), auch zur gerichtlichen Entscheidung in Auslieferungsund Übergabeverfahren befugt (§ 26 Abs 2 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, ARHG; § 13 Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, EU-JZG).303 Des Weiteren übt das Landesgericht eine Rechtsschutz- und Kontrollfunktion gegenüber den Ermittlungsmaßnahmen der Polizei und der StA aus (§ 31 Abs 3 und 4 StPO). Im Ermittlungsverfahren entscheidet der/die EinzelrichterIn (§ 31 Abs 1 StPO). Polizei Die Polizei ist sowohl organisatorisch als auch funktionell als Exekutivorgan tätig und ist mit der Vollziehung der Gesetze betraut. Unterschieden wird zwischen den „Uniformierten“, dem bewaffneten uniformierten Wachkörper und der Kriminalpolizei bei der LPD, die für Schwerkriminalität zuständig ist.304 Die Polizei ist dem Bundes- 301 302 303 304 128 Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, S 614. Bertel/Venier, Strafprozessrecht, Rz 212. Grundsätzlich führt die StA das Auslieferungsverfahren, § 26 Abs 1 ARHG, §§ 13 EU-JZG iVm 26 Abs 1 ARHG. Stadt Wien: Polizei in Wien, https://www.wien.gv.at/verwaltung/organisation/staat/polizei/, Stand 7707.12.2017.

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