Die ersten 48 Stunden
nehmung, wobei es Unterschiede je nach Deliktsbereich gibt, wie sehr in den Ermittlungen neben einem Geständnis auch auf andere Beweismittel fokussiert wird.
§ 258 Abs 2 StPO verankert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
hat das Gericht die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl
einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu
prüfen. Daraus folgt, dass auch das Geständnis, wie jedes andere Beweismittel, im
Zusammenhang aller Beweisergebnisse zu würdigen ist. Zugestandene Tatsachen
sind anhand weiterer Beweisergebnisse nachzuprüfen. Idealerweise wird ein Geständnis durch andere Beweismittel bekräftigt. Jedoch hat der OGH in einigen Entscheidungen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass § 258 StPO jede Beweisregel
ausschließt, folglich auch die, dass ein Geständnis nicht als Feststellungsgrundlage
dienen kann.301 Demnach ist es nicht ausgeschlossen, eine Verurteilung allein auf
ein Geständnis zu stützen.
Weil der/die Beschuldigte eine Doppelrolle hat – einerseits Beweisperson, andererseits Prozesspartei – sind Vernehmungsmethoden, die zu einem unfreiwilligen Geständnis führen könnten, im österreichischen Strafverfahren verboten (vgl. §§ 245
Abs 2, 164 Abs 4 StPO). Ein Verstoß gegen die in § 164 Abs 4 StPO normierten unzulässigen Vernehmungsmethoden führt in der Regel zu einem Beweisverbot nach
§ 166 StPO, da er fundamentalen Verfahrensgrundsätzen widerspricht und die Nichtigkeit zur „Wiedergutmachung“ des Fehlers erforderlich ist.302
Landesgericht für Strafsachen
Das Landesgericht für Strafsachen ist im Ermittlungsverfahren neben der Beweissicherung (§ 31 Abs 1 StPO), auch zur gerichtlichen Entscheidung in Auslieferungsund Übergabeverfahren befugt (§ 26 Abs 2 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz,
ARHG; § 13 Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, EU-JZG).303 Des Weiteren übt das Landesgericht eine Rechtsschutz- und Kontrollfunktion gegenüber den Ermittlungsmaßnahmen der Polizei und
der StA aus (§ 31 Abs 3 und 4 StPO). Im Ermittlungsverfahren entscheidet der/die
EinzelrichterIn (§ 31 Abs 1 StPO).
Polizei
Die Polizei ist sowohl organisatorisch als auch funktionell als Exekutivorgan tätig
und ist mit der Vollziehung der Gesetze betraut. Unterschieden wird zwischen den
„Uniformierten“, dem bewaffneten uniformierten Wachkörper und der Kriminalpolizei
bei der LPD, die für Schwerkriminalität zuständig ist.304 Die Polizei ist dem Bundes-
301
302
303
304
128
Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, S 614.
Bertel/Venier, Strafprozessrecht, Rz 212.
Grundsätzlich führt die StA das Auslieferungsverfahren, § 26 Abs 1 ARHG, §§ 13 EU-JZG iVm 26 Abs 1 ARHG.
Stadt Wien: Polizei in Wien, https://www.wien.gv.at/verwaltung/organisation/staat/polizei/, Stand 7707.12.2017.
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