Die ersten 48 Stunden Die StA entscheidet aufgrund der Ermittlungen der Kriminalpolizei über den weiteren Verlauf, insbesondere über Anklage, Rücktritt von Verfolgung, Einstellen oder Abbruch des Verfahrens. Eine eigenständige Entscheidungsbefugnis über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Einstellung eines einmal eingeleiteten Strafverfahrens kommt der Kriminalpolizei demnach nicht zu.327 Strafverteidigung Das Recht des/der Beschuldigten auf Beiziehung eines Verteidigers/einer Verteidigerin eigener Wahl in jedem Verfahrensstadium ist wesentlicher Bestandteil eines fairen Verfahrens (Art 6 EMRK, §§ 49 Z 2, 58 StPO). Der/die VerteidigerIn ist Beistand des/der Beschuldigten (§ 7 StPO), soll den/die BeschuldigteN beraten sowie unterstützen und übt dessen/deren Rechte aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 57 StPO). Oberstes Gebot für StrafverteidigerInnen ist die Treuepflicht zum/r eigenen MandantIn. (§ 57 Abs 1 StPO; § 9 Abs 1 RAO).328 Der/die VerteidigerIn ist zu Parteilichkeit berechtigt und verpflichtet. Der/die anwaltliche VerteidigerIn hat das Recht „unumwunden vorzubringen“ und Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem/ihrem Auftrag, seinem/ ihrem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.329 Aus dieser Treuepflicht folgen unter anderem die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung und das Aussageverweigerungsrecht, welche für alle VerteidigerInnen gelten. Nach der Legaldefinition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist der/die VerteidigerIn eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen der StPO als Rechtsbeistand bestellt wurde. Das österreichische System der Strafverteidigung erlaubt es den Beschuldigten in manchen Fällen, sich selbst zu vertreten oder sich durch eine andere, zur Vertretung befugte Person, vertreten zu lassen. Eine Vertretung durch eine/n Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin ist immer möglich und in bestimmten Fällen notwendig („notwendige Verteidigung“).330 Sofern der/die Beschuldigte in Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 61 Abs 1 StPO) selbst keine/n VerteidigerIn wählt, ist von Amts wegen ein/e solche/r für ihn/sie zu bestellen (AmtsverteidigerIn). Ein/e Rechtsanwalt/Rechtsanwältin benötigt keine besondere Spezialisierung, um als StrafverteidigerIn tätig zu werden. Das Strafrecht ist ein verbindlicher Teil des 327 328 329 330 134 Wessely, Strafprozessrecht (2016), S 53. Kier/Wess, S 15. Siehe auch „Grundsätze der Strafverteidigung“. Verfügbar: https://www.rakwien.at/userfiles/file/Grundsätze_Strafverteidigung.pdf. § 15 Abs 3 RAO. Anwaltszwang besteht, sofern die Partei nicht selbst postulationsfähig ist und eine gesetzliche Vorschrift besteht, die ausdrücklich die Beiziehung eines Rechtsanwalts vorschreibt. Vgl. Obernberger; Österreichisches Anwaltsblatt 2013/1, S 19; Saria, Grenzen des Einsatzes von Rechtsanwaltsanwärtern mit kleiner LU, JAP 1995/96, S 174.

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