Die ersten 48 Stunden
B. Die Verfahrensgarantien
1.
Recht auf Dolmetschleistungen und
Übersetzungen in Strafverfahren
1.1. Umsetzung & Anwendungsbereich
Die RL 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen
in Strafverfahren (RL Dolmetsch) wurde am 20. Oktober 2010 beschlossen und war
bis 27. Oktober 2013 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. In
Österreich hat der Gesetzgeber im Zuge des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013 (StPRÄG 2013) auf den Anpassungsbedarf, insbesondere hinsichtlich der
Strafprozessordnung 1975 (StPO), reagiert. Die meisten Bestimmungen traten mit
1. Januar 2014 in Kraft.
In Anbetracht der Tatsache, dass etwa 50 Prozent der Beschuldigten im Strafverfahren, Straf- und Maßnahmenvollzug die Verhandlungssprache Deutsch nicht sprechen oder verstehen, ist die effektive Bereitstellung von Dolmetschleistungen unerlässlich für die Garantie eines rechtsstaatlichen Verfahrens.6
Bereits in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zum StPRÄG 2013 wurde
davon gesprochen, dass die EU-rechtskonforme Umsetzung der Richtlinie einen
„erheblichen finanziellen Mehraufwand in der Höhe von rund 8,91 Mio. EUR pro
Jahr“ verursachen werde.7 Demnach hat die Zielsetzung, dem Gebot der Sparsamkeit zu dienen, auch die Überarbeitung des Gesetzes nicht unwesentlich beeinflusst.
Weiters wurde die Problematik der notwendigen Verfügbarkeit thematisiert: „Würden
sämtliche voraussichtlich zu leistende Übersetzungshilfen (schriftliche und mündliche) über die bei der Justizbetreuungsagentur angestellten DolmetscherInnen abgewickelt werden, wären anstelle von bisher 20 nach ersten Berechnungen ca. 400
DolmetscherInnen notwendig, die am freien Markt nicht rekrutierbar sind.“8
Die Regelungen über den zeitlichen und personellen Anwendungsbereich der Beschuldigtenrechte in § 48 StPO stehen im Einklang mit Art 1 Abs 2 der RL Dolmetsch.9
Beide Bestimmungen zielen in zeitlicher Hinsicht auf den „Anfangsverdacht“ ab, wobei gemäß Art 1 Abs 2 RL Dolmetsch die Richtlinie ab dem Zeitpunkt Anwendung
findet, zu dem eine amtliche Mitteilung oder eine sonstige Inkenntnissetzung durch
die zuständige Behörde erfolgt ist. Den personellen Anwendungsbereich determi-
6
7
8
9
Die Zahl 50% wurde genannt im Rahmen des Justiz- und Dolmetscher-Symposiums am 17. April 2015, S. 3. Vgl. http://www.aidp-austria.at/wp-content/uploads/2015/12/AIDP-Symposium-2015-04-17-Justiz.pdf (02.02.2018), sowie ebenfalls nur für den Osten Österreichs in: Michaela Hessenberger, „Österreichs Gerichten gehen die Dolmetscher aus“, Salzburger Nachrichten, 04.06.2018.
WFA, 532/ME 25. GP 8.
WFA und Vorblatt 2402 BlgNR 25. GP 16.
Darüber hinaus ist die RL Dolmetsch gemäß Art 1 (3) auch auf bestimmte Phasen des Verwaltungsverfahrens anwendbar.
15