Die ersten 48 Stunden
damit zusammenhängende Qualifikationserfordernisse.
Auch wenn mit den Änderungen in §§ 56, 164 Abs 1 sowie in § 171 Abs 4 StPO
eine notwendige Anpassung stattgefunden hat, wurden auch Nachschärfungen verlangt: So wurde zum Beispiel die Notwendigkeit einer Ausweitung der Regelung auf
„[m]ündliche Übersetzungshilfen […] für die Akteneinsicht […]“ gefordert, „denn nur
so kann der Beschuldigte iSd Abs 5 die schriftliche Übersetzung weiterer Aktenstücke begehren.“17 Laut BMVRDJ ist die Möglichkeit der Beantragung der Bestellung
eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin zur Unterstützung bei der Akteneinsicht
„insbesondere im Hinblick auf die großzügige Auslegung des Rechts auf Übersetzungshilfe durch die ständige Rechtsprechung“18 grundsätzlich bereits umfasst. Vor
allem ist dem dann so, wenn dies im konkreten Fall zur Wahrung seiner/ihrer Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist.
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Erstabklärung
Die Polizei betonte im Rahmen der Fokusgruppendiskussionen zunächst als Herausforderung, dass bei der initialen Amtshandlung auf der Straße kaum ein/e
DolmetscherIn anwesend ist – außer im Falle von größeren Einschreitungen, die
bereits im Voraus geplant sind und zu denen DolmetscherInnen hinzugezogen werden. Ad-hoc-Einschreitungen durch die Polizei mit vielen Personen stellen oft grundsätzlich bereits durchaus herausfordernde Situationen dar, da die Etablierung eines
ersten Eindrucks inmitten von möglicherweise unterschiedlichen und widersprüchlichen Aussagen sich nicht immer einfach gestaltet. Gibt es eine Sprachbarriere,
wird die Erstabklärung zusätzlich verkompliziert – gleichzeitig ist diese sehr wichtig,
da die Art und die Schwere eines möglichen Delikts oftmals auch Grundlage über
die Entscheidung einer Festnahme ist. In diesen Fällen kommt entweder Englisch
oder eine andere gemeinsame Sprache zur Anwendung – dies funktioniere jedoch
nicht immer. In wenig komplexen Fällen der Erstabklärung wurde im Rahmen der
Fokusgruppendiskussionen geschildert, dass zur Deliktabklärung teilweise sogar
Google Translate oder ähnliche Anwendungen zum Einsatz kommen, um erste, einfache Fragen, wie etwa das mögliche Delikt zu klären. Ein Polizist erinnerte im Zusammenhang mit der Herausforderung der Erstabklärung auch an den Anfang der
90er Jahre, als es in jedem Funkwagen eine Mappe mit Standardfragen in wichtigen
Sprachen gab – dies werde heute jedoch nicht mehr praktiziert.
Gerade für solche Fälle wurde betont, dass technische Unterstützungsmöglichkeiten
durchaus hilfreich wären (siehe 1.2.3. unten). Die Möglichkeit von Videodolmetsch
für gängige Sprachen wurde im Rahmen der Fokusgruppendiskussionen mit der
Polizei für den Zweck einer ersten Klärung für sinnvoll befunden. Ein Vorteil wäre
die technisch möglicherweise nicht zu komplexe Umsetzung, da die Ausstattung
der Polizei mit Smartphones und Tablets sich derzeit in Umsetzung befindet. Entsprechende Applikationen könnten z. B. für Videodolmetsch genützt werden. Die
17 Ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold, Ao. Univ.-Prof. am Institut für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Wien, 14/SN-532/ME
25. GP 2.
18 BMVRDJ Kommentierung des vorliegenden Berichts.
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