Die ersten 48 Stunden weisen.67 Mängel resultieren meist in ungenauen Vernehmungsprotokollen – diese anzuzweifeln zeigt sich in der Praxis nicht als nützlich für den/die Beschuldigte/n. Der OGH sprach aus, dass die Verweigerung der Beiziehung einer gerichtlich beeideten DolmetscherIn zur polizeilichen Vernehmung kein Beweisverwertungsverbot in der Hauptverhandlung begründet. Denn die „Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO scheitert an fehlender Gleichwertigkeit mit solchen Beweisverboten, die unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung stehen“. Im konkreten Fall wurde die Mutter des Beschuldigten als Dolmetscherin beigezogen.68 »» Qualitätsüberprüfung Es wurde im Rahmen der Fokusgruppen vonseiten der Polizei kritisiert, dass „dem kleinen Beamten“ auferlegt werde, für die Qualitätskontrolle innerhalb des Verfahrens zu sorgen. Es wurde dahingehend von den befragten PolizistInnen auch der Wunsch geäußert, dass vor Aufnahme in die Liste der Polizei eine Überprüfung erfolge, damit die PolizistInnen, die auf diese Personen zurückgreifen, sich hinsichtlich der Qualität – ob nun beeidete/r DolmetscherIn oder nicht – verlassen könnten. Neben dem Kritikpunkt beeideter DolmetscherInnen, dass die Polizei oftmals unqualifizierte DolmetscherInnen hinzuziehe, wurde betont, dass eine grundsätzliche Sensibilisierung von PolizistInnen sinnvoll wäre, um zu wissen, wie man rasch vor einer Vernehmung die Sprachkompetenz der DolmetscherIn prüfen könnte. Für RichterInnen wurde dazu in Österreich gemeinsam mit dem BMVRDJ bereits ein Vademecum entworfen, in dem dargelegt wird, worauf zwischen Kooperation zwischen DolmetscherInnen und RichterInnen zu achten ist – für die Polizei existiert ein solches Dokument noch nicht, könnte jedoch als Hilfsmittel entwickelt werden.69 Die befragten PolizistInnen greifen derzeit auf unterschiedliche Methoden zurück, um sich der Qualität von DolmetscherInnen zu versichern: so fragen sie bereits beim Anruf nach einer Selbsteinschätzung sowie relevanten Erfahrungswerten, z. B. ob entsprechende Erfahrung für den strafrechtlichen Bereich, möglicherweise den konkreten Deliktbereich vorliegt.70 Ein Polizist berichtete, stets am Anfang der Vernehmung die Qualität des/der DolmetscherIn zu überprüfen. Als guter Indikator für Qualität wurde auch der Umgang mit der bereits zu Beginn zu übersetzenden komplexen Rechtsbelehrung genannt. Manchmal werden zu Beginn sogar kleine Fehler beim Niederschreiben eingebaut, um zu sehen, ob der/die DolmetscherIn sofort darauf hinweist oder aber es wird im Zweifel nachgefragt, was gerade gesagt wurde. Grundsätzlich wurde jedoch über keine besondere Sensibilisierung im Rahmen der polizeilichen Ausbildung oder Praxis berichtet, um qualitativ nicht ausreichende Dolmetschleistungen gut erkennen zu können. 67 Siehe auch die mediale Diskussion diesbezüglich, z. B. in der Wiener Zeitung, „Fehler bei Justiz und Polizei durch Hausdolmetscher“, (05.05.2015) http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/chronik/750331_Fehler-bei-Justiz-und-Polizei-durch-Hausdolmetscher.html (29.05.2017). 68 OGH 26.06.2012, 12 Os 37/12a. 69 Justiz und Dolmetscher, S. 50. Verfügbar: http://www.aidp-austria.at/wp-content/uploads/2015/12/AIDP-Symposium-2015-04-17-Justiz.pdf Interview mit DolmetscherIn. 70 Fokusgruppendiskussionen mit PolizistInnen. 36

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