Die ersten 48 Stunden wird in Österreich auf bis zu 1 Million Menschen geschätzt.104 »» Rechtsbelehrung vor der Vernehmung vor und nach der Einführung der PAD-NG –Beschuldigtenvernehmung Für Vernehmungen durch die Polizei gibt es keine fertigen Vernehmungsformulare, sondern Textbausteine, die im Zuge der Vernehmung aus dem Aktenprotokollierungs- und Dokumentationssystem (sog. „PAD“ bzw. seit Jänner 2018 „PAD-NG“) generiert werden und die eine entsprechende Rechtsbelehrung enthalten.105 Die Rechtbelehrungstexte sind mit dem BMVRDJ akkordiert und werden bei fremdsprachigen Betroffenen durch den/die DolmetscherIn übersetzt. Vor Einführung des PAD-NG wurde die Rechtsbelehrung zu Beginn der Vernehmung ausgedruckt und dem/der Beschuldigten zum Durchlesen und zur Unterschrift vorgelegt. Hinsichtlich dieser bisherigen Handhabung des schriftlichen Ausdrucks der Rechte zu Beginn wurde von manchen PolizistInnen berichtet, dass zusätzlich dazu die wichtigsten Rechte jedenfalls nochmals mündlich zusammengefasst wurden, bzw. dass beim Eindruck, dass zu schnell gelesen werde, nochmals angeboten wurde, dass die Rechte einzeln vorgelesen werden. Dies sei jedenfalls sinnvoll, weil sonst sämtliche Fragen während der Vernehmung sowieso aufkommen würden. Es wurde als Praxis ebenso geschildert, dass die Belehrung einfach unterschrieben wird, ohne die Rechte durchzugehen oder vorzulesen. . „Man liest sich nicht alles durch, die Rechte die draufstehen. Das macht ja alles der Polizist. Der liest sie schnell runter, sagt das und das steht drinnen, unterschreib es. Und was man wirklich unterschrieben hat weiß man nicht.“ – ehemals Beschuldigter im Interview Mit dem neuen PAD-NG hat sich die Vorgehensweise geändert: der Ausdruck und die Unterschrift vor der Vernehmung sind nach wie vor möglich – allerdings kann die Unterschrift auch erst am Ende der Vernehmung erfolgen, was bedeutet, dass je nach Handhabung des/der vernehmenden Polizisten/Polizistin, der/die Beschuldigte die Belehrung vor der Einvernahme möglicherweise nur mündlich erhält, da diese vom Bildschirm abgelesen wird.106 Dafür wird die Belehrung in einfacher Sprache von den zuständigen PolizistInnen vorgelesen: Die Textbausteine im neuen PAD-NG bestehen zunächst aus dem relevanten Gesetzestext, wobei unterhalb eine sinngemäße Erklärung in einfacher Sprache beigefügt ist, was von den befragten PolizistInnen sehr begrüßt wurde. Vorzulesen ist nicht der Gesetzestext, sondern der Text in einfacherer Sprache. 104 Siehe u. a. Christa Zöchling, „Analphabetismus: Eine Million kann kaum lesen und schreiben.“, 22.10.2013. Verfügbar: https://www. profil.at/home/analphabetismus-eine-million-368220 Büchereiverband Österreich, „Analphabetismus in Österreich“. Verfügbar: https:// www.wirlesen.org/artikel/lesen-gesellschaft/lesen-sprache/leseschwaechen/analphabetismus-in-oesterreich 105 Gespräch und Korrespondenz mit Mag. Huber-Lintner, LL.M, Abteilung III/10 für Grund- und menschenrechtliche Angelegenheiten im BM.I, 7. und 13. Jänner 2016. Gespräche im Rahmen der polizeilichen Fokusgruppen. 106 Die Praxis hinsichtlich dieser Handhabung scheint jedoch unterschiedlich, da für Tirol auch berichtet wurde, dass die Belehrung nach wie vor wie bisher, d. h. wie vor Einführung des PAD-NG durchgeführt wird, d. h. ein Ausdruck erstellt und dieser zur Unterschrift vorgelegt wurde. Siehe Interview mit DolmetscherIn. 53

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