Die ersten 48 Stunden PolizistInnen äußerten in den Fokusgruppendiskussionen teilweise große Frustration über die Komplexität und Länge der von ihnen durchzuführenden Rechtsbelehrung – was sich jedoch noch auf die Belehrung vor Einführung des neuen PAD-NG bezog.107 PolizistInnen waren sich mit StrafverteidigerInnen dahingehend einig, dass der Eindruck vorherrscht, dass das primäre Interesse einer formell korrekt durchgeführten Rechtsbelehrung gilt, die vom Beschuldigten unterzeichnet wird. PolizistInnen berichteten zudem, dass auch muttersprachlich deutsch sprechende ÖsterreicherInnen oftmals mit der Rechtsbelehrung überfordert sind und Probleme mit dem Verständnis haben. Einige der PolizistInnen gaben auch zu bedenken, dass viele Personen, insbesondere aus anderen Rechtskreisen, aber auch aus Österreich, eine viel grundsätzlichere rechtliche Belehrung benötigen würden, die etwa erklärt, was die Aufgabe von RichterIn, Staatsanwalt/Staatsanwältin, Anwalt/Anwältin und Polizei ist und wie das Verfahren in groben Zügen abläuft. Sie betonten, dass eine solche Erklärung für die Polizei nicht machbar sei und auch „nicht unsere Aufgabe“.108 StrafverteidigerInnen forderten auch, dass die Belehrung durch die Polizei nicht einfach „runtergerattert“ und danach zur Unterschrift vorgelegt werde – eine gute Belehrung brauche entsprechend Zeit. So wurde auch hinsichtlich des neuen Systems kritisiert, dass die Belehrung zum Teil sehr schnell und in einigen Fällen auch unvollständig erteilt wird. Während die Rechtsbelehrung formell also zumeist korrekt durchgeführt wird, scheint oftmals primär diese formelle Richtigkeit im Vordergrund zu stehen, jedoch kein Fokus darauf gelegt werden, ob die betreffende Person die Belehrung auch verstanden hat.109 Dies ergibt sich wohl aus der Tatsache, dass das Interesse der Polizei in einer rasch getätigten Aussage liege, die in Folge zu einem Strafantrag bzw. einer Verurteilung führt. Die Anforderung, gleichzeitig mit der Vernehmung ein Protokoll am Computer anzufertigen, führt zum Teil weiters dazu, dass sich PolizistInnen oftmals nicht unmittelbar auf das Gespräch fokussieren (können) bzw. es sich auch nicht um ein tatsächliches Gespräch handelt, da sich der/die PolizistIn hinter dem PC befindet. Im Falle der Anwesenheit eines/r StrafverteidigerIn bei der Vernehmung wird eine Belehrung üblicherweise nicht durchgeführt, berichten diese, weil davon ausgegangen wird, dass bereits belehrt wurde. Eine Strafverteidigerin berichtete, dass sie die Polizei zur Durchführung einer Belehrung auffordere, selbst wenn sie anwesend ist. Ein Polizist berichtete hingegen, dass er im Falle der Durchführung einer Belehrung üblicherweise von VerteidgerInnen aufgefordert werde, diese zu überspringen. 107 Ein Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion etwa: „Da sag ich, sehe ich nicht ein, dass wir in einer Vernehmungssituation die halbe StPO zur Kenntnis bringen müssen. Und ihm dann aber auch noch erklären müssen. [...] Weil noch einmal wir haben es nicht studiert.“ 108 Fokusgruppendiskussion mit PolizistInnen. Siehe auch teilnehmende Beobachtung, in der die Dolmetscherin direkt vom Bildschirm die Rechte übersetzte, ohne dass der Polizist diese nochmals vorlas. Vgl. dazu Soyer/Schumann § 58 Rz 12 zur Ergebniskontrolle der Belehrung und der Verständnismöglichkeit als Bringschuld der Belehrenden. 109 Teilnehmende Beobachtung bei einigen Vernehmungen. 54

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