Die ersten 48 Stunden
Gebrauch machen will und noch über keine/n VerteidigerIn im Ausstellungsstaat verfügt, damit die Behörde des ausstellenden Staates die erforderlichen Schritte zur
Wahl eines Rechtsbeistands einleiten kann.
Die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zur adäquaten Belehrung im
Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sind gegeben, dabei wird
im Wesentlichen auf die Regelungen in der StPO verwiesen.
2.3. Das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf
und die Gründe der Festnahme
2.3.1. Unterrichtung über den Tatvorwurf
Art 6 Abs 1 der RL sieht vor, dass verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend und für ein faires Verfahren und eine wirksame Verteidigung ausreichend
detailliert über die strafbare Handlung unterrichtet werden, derer sie verdächtigt
oder beschuldigt werden. Es ist außerdem sicherzustellen, dass Änderungen der im
Rahmen der Unterrichtung gegebenen Informationen umgehend mitgeteilt werden,
wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (Art 6 Abs 4).
Der genaue Umfang bzw. der Inhalt der Unterrichtungspflicht bezüglich des Tatvorwurfs, z. B. Details zum Tatvorwurf, die rechtliche Qualifikation und die Tatbeteiligung, wird für das Ermittlungsverfahren nicht näher normiert. Im Erwägungsgrund
28 der RL Rechtsbelehrung folgt gleich nach dem Hinweis, dass die Unterrichtung
umgehend und spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung zu erfolgen hat,
dass eine „Beschreibung der Umstände der strafbaren Handlung, derer die Person
verdächtigt oder beschuldigt wird, einschließlich, sofern bekannt, der Zeit und des
Ortes sowie der möglichen rechtlichen Beurteilung der mutmaßlichen Straftat […]
– je nach Stadium des Strafverfahrens, in der sie gegeben wird – hinreichend detailliert gegeben werden [sollte], so dass ein faires Verfahren gewährleistet und eine
wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglicht wird.“ Art 6 Abs 3 der RL
Rechtsbelehrung sieht vor, dass Informationen über den Tatvorwurf, die rechtliche
Beurteilung der Straftat sowie die Art der Beteiligung „spätestens“ mit der Anklageschrift erteilt werden müssen.
Beschuldigte haben das Recht, über den Tatvorwurf gemäß § 50 StPO durch die Kriminalpolizei oder die StA unterrichtet zu werden (§ 49 Z 1 StPO). Die Belehrung über
den bestehenden Tatverdacht hat „sobald wie möglich“ zu erfolgen, es sei denn, die
Ermittlungsmaßnahmen wären dadurch gefährdet (z. B. Telefonüberwachung; § 50
Abs 1). In diesem Fall kann die Unterrichtung so lange unterbleiben, wie dies für den
Zweck des Ermittlungsverfahrens notwendig ist; spätestens bei der Vernehmung
muss Beschuldigten jedoch der Tatvorwurf mitgeteilt werden (§ 164 Abs 1 StPO).
Mit diesen Bestimmungen soll ein Ausgleich der Interessen der beiden Seiten gewährleistet werden – die Achtung der subjektiven Rechte der Verdächtigen oder Be-
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