Die ersten 48 Stunden
schuldigten und der Effizienz notwendiger kriminalpolizeilicher Maßnahmen.124
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie wurde die Rechtsbelehrung iSd § 50 Abs 1
StPO auch insofern erweitert, dass sobald die bereits erteilten Informationen nicht
mehr dem aktuellen Stand des Ermittlungsverfahrens entsprechen, z. B. durch neue
Umstände, Verdacht einer weiteren strafbaren Handlung oder Änderung der rechtlichen Würdigung, der/die Beschuldigte über die Änderungen unterrichtet werden
muss.125
In seiner ständigen Rechtsprechung führt der OGH dazu aus, dass der Umfang der
Informationspflicht vom jeweiligen Verfahrensstand abhängig ist. Eine umfassende
Belehrung über den Tatvorwurf und die rechtliche Qualifikation erachte er zwar als
einen wichtigen Bestandteil eines fairen Verfahrens, im Ermittlungsverfahren aber
als „kaum möglich“.126 Eine abschließende, detaillierte Belehrung könne daher im
Regelfall erst bei der Anklage erfolgen; dies sei im Einklang mit § 50 StPO, als auch
Art 6 Abs 3 der EMRK.127 Diese Rechtsauslegung wurde von den StrafverteidigerInnen bereits 2013 als stark benachteiligend für die Beschuldigtenrechte kritisiert.128
Während PolizistInnen hinsichtlich der Unterrichtung über den Tatvorwurf sowie die
Belehrung auch auf die Ladung verweisen, entgegnen StrafverteidigerInnen sowie
ehemals Beschuldigte, dass die Ladung oftmals telefonisch und nicht schriftlich erfolgt und dass im Rahmen dieses Anrufs nicht mitgeteilt wird, warum und in welcher
Funktion (Beschuldigte/r, Zeuge/Zeugin) jemand zur Polizeidienststelle geladen
wird. Es wurde sowohl von StrafverteidigerInnen als auch Beschuldigten berichtet,
dass in einigen Fällen die Vermutung vorlag, dass Personen bewusst als Zeuge/
Zeugin geladen werden (siehe dazu auch B.4.2.)
Kritisiert wurde in der Praxis immer wieder, dass die entsprechenden Informationen über den Tatvorwurf äußerst rudimentär bzw. schwammig sind und dass über
Änderungen des Tatvorwurfs entgegen einer entsprechenden rechtlichen Regelung
oftmals nicht informiert wird. Eine der Empfehlungen des ÖRAK lautete deswegen
bereits vor einigen Jahren, als Teil über die Rechtsbelehrung im Protokoll auch alle
Straftaten zu benennen, wegen welcher ermittelt wird129 – dies ist im neuen PAD-NG
nun auch vorgesehen, mit dem expliziten Verweis, dass diese Information nicht auf
die Paragraphen des StGB zu beschränken ist.130
Ein Strafverteidiger berichtete außerdem von über zwei Jahre dauernden verdeckten
124 Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 50 RZ 10.
125 § 50 Abs 1 Satz 2 StPO lautet: „Sobald die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit
neu hervorgetretenen Umständen den Verdacht der Begehung einer anderen oder einer weiteren strafbaren Handlung begründen, ist
der Beschuldigte auch über diese geänderten Gesichtspunkte des gegen ihn bestehenden Tatverdachts zu informieren.“
126 OGH 28.09.2010, 14 Os 108/10d = EvBl 2010/159, S 6.
127 Art 3 Abs 6 EMRK lautet: „Jeder Angeklagte hat mindestens (englische Fassung) / insbesondere (französischer Text) die folgenden
Rechte: a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen
ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;“
128 Vereinigung Österreichischer Strafverteidiger_innen, Beschlüsse 11. Strafverteidiger_innentag, 16.03.2013.
129 ÖRAK, Wahrnehmungsbericht zur Österreichischen Rechtspflege und Verwaltung für das Jahr 2011/2012, S 42.
130 Der Baustein im Vernehmungsprotokoll lautet: „Sie werden darüber informiert, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren als Beschuldigter wegen des Verdachts (strafbare Handlung) geführt wird.“ Es findet sich die Ergänzung: „Der bestehende Tatverdacht (Hinweise
zu Tatort, Tatzeit, Tathandlung) ist soweit bekannt anzugeben. (Nicht auf §§-Bezeichnung beschränken!)“
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