Die ersten 48 Stunden
einschränken zu können.143 Im Falle einer elektronischen Datenübermittlung, auch
von großen Mengen, sollte diese Befürchtung jedoch nicht zu Tragen kommen.
2.4.2. Inaugenscheinnahme
Der Erwägungsgrund 31 zur RL führt näher aus, dass im Rahmen des Zugangs zu
im Besitz der zuständigen Behörde befindlichen Beweismitteln, die sich zugunsten
oder zulasten des Verdächtigen oder der beschuldigten Person auswirken, auch
Zugang zu Unterlagen wie Dokumenten und ggf. Fotos, sowie Audio- und Videoaufzeichnungen zu gewähren ist.
Die Inaugenscheinnahme von Beweisgegenständen (§ 51 Abs 1 StPO) ist von der
Akteneinsicht in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§ 49 Z 3 StPO) mitumfasst. Das österreichische Strafrecht kennt keinen abschließenden Beweiskatalog,
daher fällt alles, was als Beweis dienen kann, unter diese Kategorie.144 Ausgenommen sind lediglich Beweismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen. Das
Recht auf Inaugenscheinnahme von Beweisgegenständen wird gesetzlich ab Beginn des Ermittlungsverfahrens gewährleistet. Etwaige Einschränkungen und deren
Grenzen sind klar gesetzlich geregelt. Die Bestimmungen entsprechen dem Recht
auf Akteneinsicht.
Das Gesetz umfasst mittlerweile auch die Einsicht in Video- und Audiodateien,145
nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die entsprechende Regelung zur Einschränkung146 aufgehoben hatte, um „Waffengleichheit“ zu gewährleisten.147
Laut Auskunft der befragten PolizistInnen und auch StrafverteidigerInnen treten ab
und zu Probleme mit der Inaugenscheinnahme von Videos oder Audioaufzeichnungen auf, die manchmal mangels technischer Ausstattung nicht abspielbar sind oder
für die das Überspielen aufgrund spezieller Formate nicht funktioniere. PolizistInnen
berichteten vom Problem der teilweise fehlenden technischen Ausstattung, um neue
Formate abspielen zu können.
2.5. Schlussfolgerungen und Empfehlungen: Recht auf
Rechtsbelehrung und Unterrichtung über den
Tatvorwurf
Die Belehrung der neuen Beschuldigtenvernehmung im PAD-NG umfasst bereits
143 17 Bs 42/16z: „Das Vorgehen der Ermittlungsbehörden, die Unterlagen und Daten sicherzustellen, um diese bzw. Kopien der elektronischen Daten in weiterer Folge auf eine Bedeutung für das gegenständliche Ermittlungsverfahren hin zu prüfen, um dann verfahrensrelevante Dateien zum Akt zu nehmen und infolge über die Gewährung der Akteneinsicht zu entscheiden, ist nicht zu beanstanden.“
144 Seiler, Strafprozessordnung14 (2015) 97.
145 § Vgl. § 52 Abs 1 StPO idF von BGBl I 2009/52 und BGBl I 2013/27.
146 Vgl. § 52 Abs 1 StPO idF BGBl I 52/2009.
147 VfGH 13.12.2011, G 137/11.
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