Die ersten 48 Stunden
Bereitschaftsdienst zum Zwecke eines kostenlosen Erstgesprächs angeführt.154
Das Informationsblatt über den Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst schildert
die tägliche Erreichbarkeit von 00.00 bis 24.00 Uhr, dass der Bereitschaftsdienst
„ein telefonisches, auf Verlangen der/des Beschuldigten auch ein persönliches Beratungsgespr��ch mit einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt, erforderlichenfalls
den anwaltlichen Beistand während einer Vernehmung“155 umfasst. In Bezug auf die
Kosten ist zu lesen, dass die erste telefonische Beratung keine Kosten verursacht
und man sich im Rahmen des Telefongesprächs „konkret über Art, Umfang und allfällige Kosten der Leistungen“,156 die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes erbracht
werden können, informieren könne. Wie erwähnt, werden zumindest in Wien die
Informationsblätter im Arrestbereich von PolizistInnen ausgegeben, die selbst keine
Vernehmungen durchführen und deswegen möglicherweise nicht mit allen Details,
z. B. in Hinblick auf die Kostentragung, vertraut sind.
Schließlich wird auch vor der Vernehmung auf das Recht auf einen Anwalt hingewiesen: „Sie können einen Verteidiger verständigen, beiziehen und ihn bevollmächtigen. Sofern Sie keine/n frei gewählten VerteidigerIn kontaktieren, können Sie auch
einen „Verteidiger in Bereitschaft“ kontaktieren. In den zusätzlichen Informationen
für die befragenden PolizistInnen wird darauf hingewiesen, dass nur der/die vorgeführte oder festgenommene Beschuldigte das Recht auf einen kostenlosen anwaltlichen Erstkontakt hat, den sog. „Verteidiger in Bereitschaft“.
Diese Fülle an Informationen in den Belehrungen deckt sicherlich alle rechtliche
Eventualitäten ab – es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeiten ohne entsprechende Erklärung für Laien oder Personen, die sich – wie Beschuldigte – in einer besonderen Stresssituation befinden, möglicherweise schwer
zu unterscheiden sind. So schilderten PolizistInnen auch wiederholt, dass Beschuldigte sehr oft wissen wollen, ob sie nun einen Anwalt bräuchten oder nicht. Darauf
zu antworten sei stets eine Gratwanderung.
PolizistIn 1: „Es führt jetzt oft dann zu der Geschichte, dass man dort sitzt und das
vorliest und dann schaut sich der das an und dann schaut er dich an und sagt:
Hören Sie, brauch ich jetzt einen Rechtsanwalt oder nicht?“
PolizistIn 2: „Das ist die Grundfrage.“
PolizistIn 1: „Naja, dann fragt er mich und dann sag ich, hören Sie, ich kann jetzt
nicht Ja oder Nein sagen, das wäre fast ein Amtsmissbrauch, wenn ich sag Nein.
Und der sagt, ja aber wenn ich Ihnen einfach nur erzähle was passiert ist, reicht
154 Seite 1 des Informationsblattes vom 01.01.2014: „Sie haben das Recht, eine Person Ihres Vertrauens […], und einen Verteidiger von
Ihrer Festnahme zu verständigen. Sofern die Person telefonisch erreichbar ist, dürfen Sie die Verständigung auch selbst vornehmen.
Die Verbindung wird aufgrund Ihrer Angaben von einem Beamten hergestellt und dann der Telefonhörer an Sie übergeben. Während
des Gesprächs wird ein Beamter anwesend sein. Ihr Telefongespräch muss sich auf das Notwendigste beschränken, nämlich darauf,
dass Sie festgenommen worden sind, wo Sie angehalten werden und welcher Art der gegen Sie erhobene Vorwurf ist. Wenn Sie einen
Verteidiger sprechen wollen, aber noch keine bestimmten kennen, können Sie die Vertrauensperson bitten, für Sie den Kontakt zu
vermitteln. Sie haben auch die Möglichkeit, über den ,Rechtsanwaltlichen Journaldienst‘ mit einem Verteidiger ein kostenloses Erstgespräch zu führen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei den für Ihre Anhaltung verantwortlichen Beamten.“
155 Siehe Informationsblatt Rechtsanwaltlicher Journaldienst („Verteidigernotruf“). Verfügbar: https://www.rakwien.at/userfiles/file/Formulare/verteidigernotruf_bmjinfo.pdf
156 Ebd.
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