Die ersten 48 Stunden
Recht, einen/e StrafverteidigerIn zu verständigen, zu bevollmächtigen und beizuziehen (§ 59 Abs 1, § 164 Abs 2 StPO). Fordert die beschuldigte Person dies ein, ist
bis zum Erscheinen des Verteidigers/der Verteidigerin die Vernehmung anzuhalten,
sofern dadurch die Anhaltung nicht unverhältnismäßig verlängert wird. Von einer unangemessenen Verlängerung der Anhaltung (iSd § 164 Abs 2 StPO) ist auszugehen,
„wenn durch das Zuwarten auf den Verteidiger eine Vernehmung nicht innerhalb der
Frist von 48 Stunden vorgenommen werden kann.“171 Zudem haben das BMVRDJ
und der ÖRAK sich auf die Richtschnur geeinigt, dass maximal drei Stunden auf das
Eintreffen des/der VerteidigerIn zu warten ist.172 In Ballungsräumen kann auch ein
kürzerer Zeitraum ausreichend sein.
Hinsichtlich der praktischen Umsetzung des rechtzeitigen Zugangs zu einem/einer
AnwältIn wurden im Rahmen der Fokusgruppendiskussion v. a. der praktische Ablauf nach der Verständigung des Rechtsbeistands im Falle von Festnahmen (lit c.)
und vor polizeilichen Vernehmungen (lit a.) diskutiert.
„Aber wie gesagt, das ist wieder eine zwischenmenschliche Geschichte. Wenn
er [der Rechtsbeistand, Anm.] sagt, ,Entschuldige, ich bin gerade in Linz und in
eineinhalb Stunden da‘, dann wird es kein Problem sein, dann warten wir halt die
eineinhalb Stunden. Mir ist es eh egal, ob der jetzt eine halbe Stunde früher oder
später, das ist ja kein Problem. Aber wenn man merkt, der Rechtsanwalt will nicht
kommen oder will das nur verzögern, dann muss man anfangen irgendwann. Aber
ich sag das ist in den wenigsten Fällen ...“
– Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 1
Einige PolizistInnen betonten, dass das Warten auf den Rechtsbeistand kein Problem darstelle, da auch dieser interessiert sei, rasch zu kommen und in der Zwischenzeit andere Dinge anfielen. Andere empfanden es allerdings augenscheinlich
als lästig, wenn möglicherweise zuerst auf den Dolmetsch und dann nochmals auf
einen Rechtsbeistand gewartet werden müsse. Mehrere PolizistInnen berichteten
auch darüber, dass der Rechtsbeistand manchmal nicht komme – weil es entweder zu lange dauern würde oder gleich auf die später zu tätigende Aussage in der
JA verwiesen wird (siehe auch B.3.4. betr. Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst).
Sagt der/die Beschuldigte nichts, ist dies entsprechend zu protokollieren und die
Vernehmung vorüber. Eine Polizistin meinte, dass für den Fall, dass ein Rechtsbeistand drei bis vier Stunden lang nicht komme, ohne Rechtsbeistand begonnen
werden müsse, weil dies auch taktisch überlegt sein könnte – das ist jedoch nur
möglich, wenn der/die Beschuldigte zu einer Aussage ohne Anwalt bereit ist.
StrafverteidgerInnen berichten, dass PolizistInnen Festgenommene üblicherweise
zunächst sowieso „sitzen“ lassen und zugewartet wird, was bedeutet, dass ein Eintreffen bis zum Beginn der Vernehmung zeitlich üblicherweise ohne Problem schaff-
171 BMJ-Erlass, BMJ-S578.029/0015-IV 3/2016, S 10.
172 Ebd.
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