Die ersten 48 Stunden Recht, einen/e StrafverteidigerIn zu verständigen, zu bevollmächtigen und beizuziehen (§ 59 Abs 1, § 164 Abs 2 StPO). Fordert die beschuldigte Person dies ein, ist bis zum Erscheinen des Verteidigers/der Verteidigerin die Vernehmung anzuhalten, sofern dadurch die Anhaltung nicht unverhältnismäßig verlängert wird. Von einer unangemessenen Verlängerung der Anhaltung (iSd § 164 Abs 2 StPO) ist auszugehen, „wenn durch das Zuwarten auf den Verteidiger eine Vernehmung nicht innerhalb der Frist von 48 Stunden vorgenommen werden kann.“171 Zudem haben das BMVRDJ und der ÖRAK sich auf die Richtschnur geeinigt, dass maximal drei Stunden auf das Eintreffen des/der VerteidigerIn zu warten ist.172 In Ballungsräumen kann auch ein kürzerer Zeitraum ausreichend sein. Hinsichtlich der praktischen Umsetzung des rechtzeitigen Zugangs zu einem/einer AnwältIn wurden im Rahmen der Fokusgruppendiskussion v. a. der praktische Ablauf nach der Verständigung des Rechtsbeistands im Falle von Festnahmen (lit c.) und vor polizeilichen Vernehmungen (lit a.) diskutiert. „Aber wie gesagt, das ist wieder eine zwischenmenschliche Geschichte. Wenn er [der Rechtsbeistand, Anm.] sagt, ,Entschuldige, ich bin gerade in Linz und in eineinhalb Stunden da‘, dann wird es kein Problem sein, dann warten wir halt die eineinhalb Stunden. Mir ist es eh egal, ob der jetzt eine halbe Stunde früher oder später, das ist ja kein Problem. Aber wenn man merkt, der Rechtsanwalt will nicht kommen oder will das nur verzögern, dann muss man anfangen irgendwann. Aber ich sag das ist in den wenigsten Fällen ...“ – Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 1 Einige PolizistInnen betonten, dass das Warten auf den Rechtsbeistand kein Problem darstelle, da auch dieser interessiert sei, rasch zu kommen und in der Zwischenzeit andere Dinge anfielen. Andere empfanden es allerdings augenscheinlich als lästig, wenn möglicherweise zuerst auf den Dolmetsch und dann nochmals auf einen Rechtsbeistand gewartet werden müsse. Mehrere PolizistInnen berichteten auch darüber, dass der Rechtsbeistand manchmal nicht komme – weil es entweder zu lange dauern würde oder gleich auf die später zu tätigende Aussage in der JA verwiesen wird (siehe auch B.3.4. betr. Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst). Sagt der/die Beschuldigte nichts, ist dies entsprechend zu protokollieren und die Vernehmung vorüber. Eine Polizistin meinte, dass für den Fall, dass ein Rechtsbeistand drei bis vier Stunden lang nicht komme, ohne Rechtsbeistand begonnen werden müsse, weil dies auch taktisch überlegt sein könnte – das ist jedoch nur möglich, wenn der/die Beschuldigte zu einer Aussage ohne Anwalt bereit ist. StrafverteidgerInnen berichten, dass PolizistInnen Festgenommene üblicherweise zunächst sowieso „sitzen“ lassen und zugewartet wird, was bedeutet, dass ein Eintreffen bis zum Beginn der Vernehmung zeitlich üblicherweise ohne Problem schaff- 171 BMJ-Erlass, BMJ-S578.029/0015-IV 3/2016, S 10. 172 Ebd. 77

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