Die ersten 48 Stunden
bar ist. Sagt der Rechtsbeistand dann, dass er kommt, ginge es manchmal dann
plötzlich jedoch rascher mit der Vernehmung los.
3.4. Die Art und Weise des Zugangs zu einem Rechts beistand
Artikel 3 der RL Rechtsbeistand sieht vor, dass das Recht auf Zugang zu einem
Rechtsbeistand so zu gewährleisten ist, „dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.“ Dies umfasst gem.
Abs 3 lit a das Recht auf vertrauliche Kommunikation (siehe C.3.5.), die Anwesenheit bei Befragungen sowie der wirksamen Teilnahme daran (siehe C.3.6.).
Im Falle einer Festnahme kann der/die Beschuldigte eine/n WahlverteidigerIn verständigen, welche/r jedoch selbst zu bezahlen ist. Kann sich die Person das nicht
leisten, besteht die Möglichkeit, den Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst zu kontaktieren.
Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst
Am 1. Jänner 2017 wurde mit dem § 59 Abs 4 StPO der seit 2008 ohne explizite gesetzliche Verankerung bestehende „Rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst“ rechtlich
normiert und der Zuständigkeitsbereich zeitlich ausgedehnt: Der „Rechtsanwaltliche
Bereitschaftsdienst“ ermöglicht es einem/r Beschuldigten, der/die keine/n VerteidigerIn hat, „unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung bis zur Entscheidung
über die Verhängung der Untersuchungshaft“ einen Rechtsbeistand in Anspruch zu
nehmen.173 Die Regelung tritt der bisher geäußerten Kritik an dem System der Verfahrenshilfe entgegen, dass aus praktischer Perspektive die Bewilligung von Verfahrenshilfe vor Beginn der ersten Vernehmung durch die Polizei schon aus Zeitgründen regelmäßig nicht zu erwarten ist, bzw. gerade die richterliche Vernehmung zur
Entscheidung über U-Haft-Verhängung oftmals ohne rechtlichen Beistand geschah,
und war wohl auch in Hinblick auf die bis Mai 2019 umzusetzende Prozesskostenhilfe-RL auch aus EU-rechtlicher Sicht nötig.174
Der Bereitschaftsdienst ist täglich 24 Stunden unter einer Nummer österreichweit erreichbar und wird vom ÖRAK mittels eines Callcenters betrieben, über das die in Bereitschaft stehenden RechtsanwältInnen erreichbar sind. Über das Callcenter wird
der direkte Kontakt zwischen dem/r AnruferIn und einem/r VerteidigerIn in Bereitschaft hergestellt. Es gibt zwei Bereitschaftsanwälte/anwältinnen pro Bundesland.
173 Soyer/Schumann, § 59 StPO Rz 4. Siehe auch BMJ-Erlass, BMJ-S578.029/0015-IV 3/2016; Strafprozessrechtsänderungsgesetz II
2016 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_I_121/BGBLA_2016_I_121.pdf
174 Art 4 Abs 5 der Prozesskostenhilfe RL 2016/1919, die bis zum 25.05.2019 umzusetzen ist, gibt als Zeitpunkt der Gewährung von
Prozesskostenhilfe an, dass diese unverzüglich und spätestens vor der Befragung durch die Polizei zu erfolgen hat. Zur Umsetzung
der Prozesskostenhilfe-RL siehe u. a. Kraml, https://ales.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/p_ales/Gesetzesvorhaben/RL_Prozesskostenhilfe_Kraml_ALES_HP.pdf
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