Die ersten 48 Stunden werden.200 Nach Abschluss der Vernehmung oder thematisch zusammenhängenden Abschnitten oder Erklärungen können ergänzende Fragen gestellt werden.201 Folglich sind insbesondere umfangreiche Vernehmungen beispielsweise in Sachverhaltskomplexe zu gliedern.202 Es handelt sich daher primär um ein Anwesenheitsrecht. Hauptaufgabe des Verteidigers / der Verteidigerin in diesem Stadium ist somit die Rechtskontrolle, wie beispielsweise die korrekte Einhaltung des Aussageverweigerungsrechts.203 In prozessualen Belangen kann der/die VerteidigerIn Erklärungen abgeben.204 Zudem kann der/die VerteidigerIn bei der Vernehmung einschreiten, wenn Suggestivfragen, Fangfragen oder missverständliche Fragen gestellt werden (§ 164 Abs 4 StPO).205 Nach der Vernehmung kann der/die VerteidigerIn anstelle des/der Beschuldigten Einsicht in die Protokolle nehmen (§ 52 Abs 2 StPO iVm § 57 Abs 2 StPO) und Ergänzungen wie Berichtigungen verlangen (§ 96 Abs 4 StPO). Zunächst war eigentlich ein weitergehendes Fragerecht des Rechtsbeistands für § 164 Abs 2 StPO vorgesehen.206 Aufgrund von Kritik im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Formulierung jedoch adaptiert und die aktuelle Formulierung gewählt. Vonseiten der Staatsanwaltschaft wurden nämlich Bedenken dahingehend geäußert, dass die ursprüngliche Bestimmung eine Verlängerung der Verfahrensdauer nach sich ziehen könnte.207 Die beschuldigte Person wäre bereits vor der Umsetzung der Richtlinie in der Lage gewesen, Antworten zu verweigern und sich zunächst mit einem/einer Verteidiger/in zu besprechen oder überhaupt erst später zu äußern. Außerdem sei der als Beweismittel zu berücksichtigenden Beschuldigtenvernehmung dann kein wirklicher Beweiswert mehr zuzuerkennen, da es sich nach der geplanten Regelung um keine Aussage des Beschuldigten mehr handle, sondern um eine durch die Verteidigung vorbereitete Stellungnahme zu den Vorwürfen.208 Die österreichische Rechtsanwaltskammer bedauerte, dass im endgültigen Gesetzesentwurf diese Einschränkung vorgenommen wurde, da aus ihrer Sicht die aktivere Rolle der Verteidigung keineswegs zu einer unnötigen Verlängerung der Verfahren geführt, sondern vielmehr die Aufklärung des Sachverhalts gefördert hätte.209 Im Wahrnehmungsbericht der RAK wird davon gesprochen, dass diese Einschränkung einen „wesentlichen Einschnitt in das ursprünglich vorgesehene Beratungs- und Fragerecht des Verteidigers“ bedeute.210 Auch die Vereinigung der österreichischen StrafverteidigerInnen kann die Kritik der Strafverfolgungsbehörden an der aktiven 200 § 164 Abs 2 StPO: „Der Verteidiger darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten Fragen an den Beschuldigten richten und Erklärungen abgeben.“ 201 Kier/Wess, S 153. 202 BMJ-Erlass, BMJ-S578.029/0015-IV 3/2016. 203 Kier/Wess, S 49, 153. 204 BMJ-Erlass, BMJ-S578.029/0015-IV 3/2016. 205 Bertel/Vernier, S 432. 206 ÖRAK, Wahrnehmungsbericht 2015/2016, S 13. 207 Vereinigung österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, 37/SN-171/ME 25. GP 2. 208 Ebd., 37/SN-171/ME 25. GP 3. 209 ÖRAK, Tätigkeitsbericht 2016, S 10. 210 ÖRAK, Wahrnehmungsbericht 2015/2016, S 13. 87

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