Die ersten 48 Stunden
Handhabung sowie möglicherweise im Deliktbereich begründet sind: so berichtete
ein im Bereich Wirtschaftskriminalität tätiger Polizist, dass er üblicherweise keine
Interventionen während der Vernehmung zulasse, da er sonst die Qualität des Protokolls nicht gewährleisten könne. Dieses Argument ist natürlich mit der Anforderung
verknüpft, dass PolizistInnen das Gespräch selbst protokollieren müssen – audiovisuelle Aufnahmen könnten diesbezüglich unter Umständen eine Abhilfe schaffen.
In sehr wenigen Fällen wurde selbst davon berichtet, dass der Rechtsbeistand hinter
dem Beschuldigten sitzen müsse, weil argumentiert werde, dass nicht ausdrücklich
geregelt sei, dass Rechtsbeistand und Beschuldigte/r nebeneinander sitzen dürfen.
Trotz der praktisch oftmals weitergehenden Handhabung wurde vonseiten der PolizistInnen die aktuelle Regelung in der StPO dezidiert als gut und klar befunden,
z. B. für den Fall, dass sich VerteidigerInnen in der Vernehmung etwa zu stark einmischen.
Obwohl die praktische Handhabung des § 164 (2) StPO weniger restriktiv als die
rechtliche Regelung ausfällt, was wohl zumindest teilweise erklärt, dass die meisten
VerteidigerInnen kein großes Problem in der derzeitigen Regelung sehen, hat diese
eine weitere wesentliche Auswirkung, nämlich dass im Rahmen der Rechtsbelehrung über das Recht auf einen Rechtsbeistand darauf hingewiesen wird, dass sich
der Rechtsbeistand eigentlich während der Vernehmung nicht zu Wort melden darf
und auch sonst kaum etwas tun könne (siehe auch B.3.2.). Es ist davon auszugehen, dass diese Form der Rechtsbelehrung in Hinblick auf die Darstellung der Rolle des Rechtsbeistands jedenfalls Auswirkungen auf die Häufigkeit der Beiziehung
eines Rechtsbeistands hat und in Konsequenz möglicherweise häufiger auf diese
verzichtet wird.
Es sollte folglich die Formulierung des § 164 Abs 2 StPO dahingehend angepasst
werden, dass kein Zweifel an der Richtlinienkonformität besteht und die Regelung
zudem der bereits gelebten Praxis entspricht.
3.7. Verzicht auf den Rechtsbeistand
Auf das Recht auf einen Rechtsbeistand kann nach Art 9 Abs 1 der RL Rechtsbeistand verzichtet werden, wenn die beschuldigte oder verdächtige Person ausreichend Informationen über das betreffende Recht und die Folgen eines Verzichts
auf dieses Recht in einfacher und verständlicher Sprache erhalten hat (Art 9 Abs 1
lit a), sowie die Verzichtserklärung freiwillig und unmissverständlich abgegeben wird
(Art 9 Abs 1 lit b). Nach Art 9 Abs 2 der RL ist der Verzicht zu protokollieren und kann
jederzeit durch die beschuldigte Person widerrufen werden (Art 9 Abs 3 der RL). Es
ist sicherzustellen, dass über die Möglichkeit des Widerrufs informiert wird. In den
Erwägungsgründen zur RL wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verzicht durch
Jugendliche erhöhte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind.214
214 Siehe Erwägungsgründe 39 und 55 der RL Rechtsbeistand.
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