Die ersten 48 Stunden
mancher PolizistInnen widerspiegle und die auch maßgeblich dazu beitrage, dass
Beschuldigte auf einen Rechtsbeistand verzichten. Eine Strafverteidigerin betonte,
dass bei adäquater Belehrung eigentlich niemand auf das Recht eines zumindest
telefonisch durchgeführten Beratungsgesprächs verzichten würde.224
Eine Forderung von StrafverteidigerInnen ist aus diesem Grunde, dass ein Verzicht
auf Rechtsbeistand erst nach zumindest einem telefonischen Gespräch mit dem
Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdient zulässig sein solle. Allerdings wurde dieser
Forderung bereits bei Einführung des Bereitschaftsdienstes nicht Folge gegeben –
wohl aus Kostenargumenten.
3.8. Einschränkungen des Rechts auf einen Rechts beistand
Art 3 Abs 6 der RL Rechtsbeistand sieht vor, dass „unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium“ vorübergehend vom Zugang zu einem
Rechtsbeistand abgesehen werden kann, wenn dies angesichts der besonderen
Umstände des Falles entweder a.) „zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist“ oder b.) „wenn sofortiges
Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.“ Entsprechende Ausnahmeregelungen sind in nationalen Rechtsvorschriften klar festzulegen und Ausnahmen restriktiv
zu nutzen.225
Zu lit a der RL wurde festgestellt, dass sich bisher „kein Bedarf für eine derartige
Ausnahme“ ergab und die Ausnahme deswegen nicht in österreichisches Recht umgesetzt wurde.226 Hinsichtlich lit b wurde in den Erläuterungen zum StPRÄG I 2016
dargelegt, dass die Ausnahmebestimmungen in § 164 Abs 2 StPO den restriktiveren
Vorgaben der RL anzupassen waren.227
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beschränkung des VerteidigerInnenkontakts vor Einlieferung in die Justizanstalt sind nun in § 59 Abs 2 StPO festgelegt.
§ 59 Abs 2 erster Satz StPO sieht nun vor, dass „[d]er Kontakt mit dem Verteidiger [...] bis zur Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auf das für die
Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß
beschränkt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen unbedingt notwendig erscheinen, um
eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden.“ Wird das Recht auf Kontakt mit dem Rechtsbeistand beschränkt, sind die
Formvorschriften in § 59 Abs 2 zweiter Satz StPO zu beachten: „In diesem Fall ist
dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Be-
224 „Welche Person würde denn bei einer korrekten Belehrung wirklich verzichten? […] ich meine, vernünftig und rational betrachtet, würde
eine Person sich nicht freiwillig solcher Rechte oder so einer Möglichkeit begeben.“ Strafverteidigerin 1 im Interview.
225 Erwägungsgrund 38 der RL Rechtsbeistand.
226 ErläutRV 1058 BlgNR 25. GP 20, S 10. Verfügbar: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01058/fname_517378.pdf
227 Ebd. Da die im Rahmen des StPRÄG I 2016 vorgenommenen Änderungen betreffend § 59 Abs 1 StPO im StPRÄG II 2016 überarbeitet
wurden (und deswegen aktuell nicht mehr in Geltung stehen), wird darauf nicht näher eingegangen.
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