Die ersten 48 Stunden eine rechtliche Vertretung erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erhalten und somit bereits eine oder mehrere Vernehmungen geführt wurden. Dies obwohl im Ermittlungsverfahren die Grundlage für das weitere Verfahren gelegt wird und in Protokollen enthaltene Aussagen im Nachhinein kaum revidiert werden können. Eine notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist etwa für den Fall von Unterbringungsverfahren vorgesehen, wobei die Abwesenheit eines Rechtsbeistands in diesem Verfahrensstadium nicht zur Nichtigkeit des Verfahrens führen kann. Die Einrichtung des Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes ist ein positiver Schritt in Richtung effektivere anwaltliche Vertretung bereits im Ermittlungsverfahren. Obwohl die Anrufe in den letzten Jahren gestiegen sind, gibt es in Hinblick auf eine flächendeckende Nutzung noch einige Hindernisse, wie etwa ungenügende Belehrungen sowie Unklarheit hinsichtlich der Kostentragung. Persönliches Tätigwerden in diesem Verfahrensstadium ist zudem für VerteidigerInnen aufgrund der Handhabung der Abrechnung nur mäßig attraktiv. Viele Beschuldigte verzichten sowohl auf den Anruf beim Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst als auch auf eine persönliche Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Vernehmung, u. a. weil das primäre Interesse darin liegt, die Situation schnell hinter sich zu lassen, sich die Personen keinen Rechtsbeistand leisten können oder auch der Glaube vorherrscht, dass die Anwesenheit eines Rechtsbeistands Beschuldigte bereits ‚schuldig‘ erscheinen lässt. Ebenfalls vertreten wird die Ansicht, dass – etwa wegen dessen eingeschränkter Rolle – kein Rechtsbeistand nötig ist. Es wurde von Fällen berichtet, bei denen ein entsprechendes Verständnis von einvernehmenden PolizistInnen auch auf Basis von Versprechungen gefördert wurde. § 164 Abs 2 StPO sieht vor, dass sich der Rechtsbeistand auf keine Weise an der Vernehmung beteiligen darf, außer sich „nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten Fragen an den Beschuldigten [zu] richten und Erklärungen ab[zu]geben.“ V. a. der Aspekt, dass sich der Rechtsbeistand in keiner Weise an der Vernehmung beteiligen darf, wird oft entsprechend in der Belehrung durch PolizistInnen kommuniziert und fördert in zahlreichen Fällen das Missverständnis, dass die Beiziehung eines Rechtsbeistands „nichts bringt“. Praktisch gestaltet sich die Rolle des Rechtsbeistands zumeist deutlich weitergehender als dies rechtlich vorgesehen ist. Auf Basis der Erkenntnisse ergaben sich die folgenden Empfehlungen: Weiterführende Diskussion und Ausarbeitung von konkreten Umsetzungsschritten unter Einbeziehung von ExpertInnen • Der § 164 Abs 2 StPO sollte angepasst werden, um Unionsrechtskonformität zu gewährleisten und der bereits bestehenden Praxis Rechnung zu tragen. • Grundsätzlich sollte die Umsetzung der Prozesskostenhilfe-Richtlinie dahingehend genützt werden, einen effektiveren Zugang zu einem Rechtsbeistand bereits im Ermittlungsverfahren auch für die Beschuldigten zu 97

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