Die ersten 48 Stunden
der OGH (15 Os 18/06w) sowie der EGMR, dass „die beweiswürdigende Wertung
des Schweigens nicht unter allen Umständen ausgeschlossen“ ist.266 Folglich hat der
OGH diese Parameter für eine Einzelfallbeurteilung übernommen und in die Rechtsprechung inkorporiert.267 In concreto kann ein Schweigen des/der Beschuldigten
zulässigerweise als Beweismittel verwendet werden, wenn „der in der Verhandlung
beigebrachte Beweis einen derart schweren Verdacht begründet, dass aus diesem
Schweigen nach dem gesunden Menschenverstand die einzige Schlussfolgerung
zu ziehen ist, dass der Beschuldigte keine Antwort auf den gegen ihn erbrachten
Beweis hätte.“268 Eine Verletzung des Art 6 Abs 2 EMRK wurde dann festgestellt,
wenn „die Gerichte, ohne dass ein Anscheinsbeweis für die Schuld vorgelegen ist,
den Beschwerdeführer zu einer Aussage verhalten und damit die Beweislast von der
Anklage auf die Verteidigung verlagert haben.“269
Entscheidet das Gericht in der Hauptverhandlung über die Verwendung von Beweismitteln, die unter Verletzung des Aussageverweigerungsrechts und/oder des Rechts
sich nicht selbst belasten zu müssen erlangt wurden, sind das Recht auf ein faires Verfahren sowie die Verteidigungsrechte des/der Beschuldigten zu beachten.270
Werden in der Hauptverhandlung Aussagen oder Beweismittel, die unter Verletzung
des Aussageverweigerungsrechts zustande gekommen sind, gewürdigt, so sollte
das Gericht oder die RichterIn dabei den Grundsatz auf ein faires Verfahren beachten.271 In dem Erwägungsgrund 45 der RL wird dazu auf die EGMR-Rechtsprechung
zu Art 3 EMRK verwiesen und die Bedeutung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention) erwähnt.
4.6. Schlussfolgerungen und Empfehlungen: Aussage-
verweigerung und Unschuldsvermutung
Das Recht auf Aussageverweigerung ist im Informationsblatt für Festgenommene
sowie im Belehrungsteil des neuen PAD-NG-Protokollierungssystems enthalten,
wobei der Eindruck entsteht, dass zumindest auf dem Informationsblatt eher zu einer Aussage hingewirkt werden soll, während die Belehrung im PAD-NG neutraler
formuliert ist. Keinen Hinweis gibt es darauf, dass eine Wahrnehmung des Rechts
keine negativen Konsequenzen hat. Bei der tatsächlich durchgeführten Belehrung
zum Recht auf Aussageverweigerung kommt es immer wieder auch zu Fällen, wo
dieses unterminiert wird, etwa durch einfache Aussagen wie „Ich nehme an, Sie
wollen aussagen“ oder im schlimmsten Fall sogar zur Druckausübung in diese Richtung.
Auf Basis der Erkenntnisse ergaben sich die folgenden Empfehlungen:
266 Kirchbacher, in: Fuchs/Ratz, WK-StPO, 105. Lfg. §§ 245, Rz 46f.
267 OGH 27.11.2001, 14Os109/01, EvBl 2002/80 S 314 – EvBl 2002,314 = Jus-Extra OGH-St 3177.
268 Ebd.
269 Ebd.
270 Erwägungsgrund Nr 45 der Richtlinie RL 2016/343/EU.
271 Ebd.
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