Die ersten 48 Stunden
Konkrete Umsetzungsschritte
• Die Ladung sollte immer nur schriftlich ausgestellt werden, um über die
wesentlichen Rechte vor der Vernehmung zu belehren und um Klarheit
darüber zu schaffen, ob eine Person als Zeuge oder als Beschuldigte/r
geladen ist.
• In der polizeilichen Aus- und Fortbildung sollte insbesondere hinsichtlich
der legitimen Wahrnehmung des Aussageverweigerungsrechts bzw. der
Art und Weise, wie darüber belehrt wird, sensibilisiert werden. Insbesondere sollte auch im polizeilichen Alltag darauf geachtet werden, dass die
Belehrung nicht unterminiert wird.
• Polizei sowie VertreterInnen der Justiz sollten dahingehend sensibilisiert
werden, dass eine auch nur teilweise Ausübung des Aussageverweigerungsrechts des/der Beschuldigten nicht zum Nachteil der beschuldigten
Person gewertet wird.
• Im polizeilichen Alltag sollte darauf geachtet werden, dass Beschuldigte,
auch jene ohne anwaltliche Vertretung, immer automatisch ein Protokoll
der Vernehmung erhalten.
• Audiovisuelle Aufnahmen der Vernehmungen können für den Fall, dass
kein Rechtsbeistand anwesend ist, für Rechtssicherheit sorgen, wovon
alle Beteiligten profitieren würden. Ein Verzicht sollte nur bei Anwesenheit
eines Rechtsbeistands möglich sein.
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