Die ersten 48 Stunden den Tatverdächtigen um 0,2 Prozent. Innerhalb der fremden Tatverdächtigen hat die Gruppe der Asylwerbenden 2017 den größten Rückgang zu verzeichnen: Die Zahl jener Tatverdächtigen sank 2017 nach dem zunächst großen Anstieg im Jahr 2016 um 9,6 Prozent auf 20.146 tatverdächtige Personen.274 Insgesamt ist die Anzahl gerichtlich strafbarer Handlungen 2017 im Vergleich zum Vorjahr 2016 um 5,2 Prozent zurückgegangen. Pro Jahr verhängt das Gericht die Untersuchungshaft über in etwa 400 Jugendliche und 850 Erwachsene. Vom Gericht werden pro Jahr in etwa 300 Jugendliche und 900 junge Erwachsene zu einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.275 Beschuldigte und Verdächtige „BeschuldigteR“ ist jene Person, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sobald gegen sie wegen dieses Verdachts ermittelt oder Zwang ausgeübt wird (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO). Die Bestimmungen für Beschuldigte sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, in gleicher Weise auf Verdächtige anzuwenden (§ 48 Abs 2 StPO). Dies hat nicht nur zur Folge, dass Verdächtige die gleichen strafprozessualen Rechte wie Beschuldigte haben, sondern führt auch dazu, dass gegen eine Person, die (lediglich) Verdächtige/r ist, bereits Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 109–189 StPO erfolgen können.276 „VerdächtigeR“ ist jene Person, gegen die aufgrund eines Anfangsverdachts ermittelt wird (§ 48 Abs 1 Z 1 StPO). Eine konkrete Verdachtslage aufgrund bestimmter Tatsachen besteht gegen eine verdächtige Person noch nicht. Die Rechte des/der Beschuldigten sind im gesamten Verfahrensverlauf zu beachten, d. h. dass bereits bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens die Kriminalpolizei oder die StA die in den Richtlinien vorgesehenen Beschuldigtenrechte einzuhalten haben. Nur unter Beachtung dieser Rechte kann der/die Beschuldigte sein/ihr Verteidigungsinteresse, das unerlässlich für ein faires Verfahren im Sinne des Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist, wahrnehmen.277 Beweiswürdigung und Beweisverwertung(sverbote) Die Beweise, die die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bilden, sind primär in der Hauptverhandlung aufzunehmen (§ 13 Abs 1 StPO). Lediglich jene Beweisaufnahme, die wesentlich für die Erhebung einer Anklage oder die Entscheidung ist und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht im Hauptverfahren unmittel- 274 Ebd. 275 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/RegV/REGV_COO_2026_100_2_1122376/COO_2026_100_2_1145535.rtf. 276 Erlass BMJ-S578.028/0021-IV 3/2014, S 14. 277 Seiler, Strafprozessrecht (2015) S 66f. 122

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