Die ersten 48 Stunden nach Abschluss desselben wird lediglich die Rechtsverletzung (ohne rechtliche Konsequenzen für den Einzelfall) festgestellt. Über den Einspruch wird getrennt von der Hauptverhandlung entschieden. Gegen den gerichtlichen Beschluss über den Einspruch kann Beschwerde an das Oberlandesgericht bzw. an den Obersten Gerichtshof erhoben werden; dieser kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 107 Abs 3 StPO). Seit 1. August 2016 sind Rechtsverletzungen durch kriminalpolizeiliche Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ, z. B. Festnahme, Hausdurchsuchung, Blutabnahme) nicht mehr mit Einspruch gem. § 106 StPO bekämpfbar. Der Einspruch nach § 106 StPO aF gegen kriminalpolizeiliche (Zwangs-) Maßnahmen ohne gerichtliche Bewilligung bzw. staatsanwaltschaftliche Anordnung stellte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung durch die gerichtliche Überprüfung eines Verwaltungsakts dar.309 Zudem verstieß die alte Regelung gegen das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG). Die Kompetenz der Verwaltungsgerichte für die Kontrolle von AuvBZ im Rahmen der Sicherheitspolizei war nicht klar genug von der Kompetenz der ordentlichen Gerichte zur Kontrolle solcher Akte im Rahmen der Kriminalpolizei abgegrenzt.310 Dieser Verstoß führte zur Teilaufhebung des § 106 StPO durch den VfGH, um einen verfassungsrechtskonformen Zustand wieder herzustellen.311 Durch die Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO wurde die Zuständigkeit zum Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei verschoben.312 Nach Art 130 B-VG sind die Verwaltungsgerichte zum Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte berufen. Verletzung subjektiver Rechte durch AuvBZ der Kriminalpolizei können nunmehr mit Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht (VwG) geltend gemacht werden. Für die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist unbedingte Voraussetzung, dass das bekämpfte Verhalten die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.313 Eine solche liegt vor, wenn Verwaltungsorgane iRd Hoheitsverwaltung einseitig gegen Individuen einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d. h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Dies ist dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht.314 Voraussetzung für die Behandlung der Maßnahmenbeschwerde durch die Landesverwaltungsbehörden ist, dass es zu einer Überschreitung der gesetzlichen Kom- 309 G259/09 ua. 310 Jantscher, Der Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei nach der neuerlichen Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO, S 1; G 233/2014-15, G 5/2015-16; G259/09 ua. 311 Die unklare Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Einspruch wegen Rechtsverletzung an die ordentlichen Gerichte gemäß § 106 Abs 1 StPO einerseits und der Maßnahmenbeschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B‑VG andererseits, bereitete RechtsschutzsuchendeRechtsschutzsuchendeRechtsschutzsuchenden Schwierigkeiten, das passenden Rechtsmittel zu ergreifen. Um den Rechtsschutz nicht zu verlieren, mussten daher regelmäßig gleichzeitig beide Rechtsmittel ergriffen werden. Vgl. Verwaltungsrichter-Vereinigung (2015): VfGH hebt neuerlich § 106 Abs 1 StPO teilweise auf, https://uvsvereinigung.wordpress. com/2015/07/20/vfgh-hebt-neuerlich-%c2%a7-106-abs-1-stpo-teilweise-auf/, Stand 7707.12.2017. 312 Jantscher, Der Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei nach der neuerlichen Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO, S 2. 313 Verwaltungsgericht Wien VGW-102/076/4798/2017-2. 314 Vgl. statt vieler VwGH 19.09.2006, 2005/06/0018; VfSlg. 12.791/1991; VwGH 23.01.2007, 2005/06/0254. 131

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