Die ersten 48 Stunden
Studiums der Rechtswissenschaften und der Rechtsanwaltsprüfung. Nach Abschluss der Ausbildung bleiben RechtsanwältInnen zur Fortbildung verpflichtet (§ 10
Abs 6 RAO). Die fachliche Spezialisierung „Strafrecht“ wird zwar in der Kammer-Liste der AnwältInnen angeführt, allerdings für die Verteilung der Verfahrenshilfe-Fälle
in Strafrechtssachen nicht berücksichtig, was immer wieder kritisiert wird.
Die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit gilt aus dem Mandatsverhältnis für jede/n VerteidigerIn (iSd § 48 Abs 1 Z 5).331 Ein Gericht hat allerdings „die Qualität der Verteidigung
weder zu überprüfen noch zu kontrollieren und auch nicht dagegen einzuschreiten.“332 Im Falle von Verfahrenshilfe ist das Gericht jedoch nach Urteil des EGMR
verpflichtet einzuschreiten, „wenn die manifeste Nachlässigkeit eines Verfahrenshilfeverteidigers offenkundig ist oder wenn das Gericht darüber auf anderem Wege
hinreichend Kenntnis erlangt hat.“333 Nach momentaner Rechtslage kann allerdings
vom Gericht die Umbestellung oder Vollmachtsbeendigung nur angeregt werden.334
Für StrafverteidigerInnen, die RechtsanwältInnen sind, kann eine Pflichtverletzung
außerdem zu einem Disziplinarverfahren führen, denn für sie gelten die besonderen
anwaltlichen Standes- und Disziplinarregeln, die unter anderem in der RAO normiert
sind.335 Disziplinarvergehen sind von den Disziplinarräten der Rechtsanwaltskammern zu behandeln. Im Übrigen hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammern die
standesrechtliche Aufsicht.
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) ist die Dachorganisation
der neun Rechtsanwaltskammern der Bundesländer. Der ÖRAK ist für die Wahrung
der Rechte und Angelegenheiten der österreichischen Rechtsanwaltschaft in ihrer
Gesamtheit sowie für ihre Vertretung verantwortlich.336 Die Rechtsanwaltskammern
sind autonome berufliche Selbstverwaltungseinrichtungen. Sie sind verantwortlich
für die Führung der Liste der RechtsanwältInnen und RechtsanwaltsanwärterInnen,
sie haben das Recht, Gesetzesentwürfe zu begutachten und wählen Disziplinarräte,
die für die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten der RechtsanwältInnen
und RechtsanwaltsanwärterInnen zuständig sind.
Der ÖRAK organisiert ebenfalls die Verfahrensbeihilfe.337 Die RechtsanwältInnen,
die für eine Verfahrenshilfe zur Verfügung stehen, werden von den neun Rechtsanwaltskammern in eine Liste eingetragen und von dieser auch zugeteilt. Die Zuteilung
wird gewöhnlich durch ein Rotationsprinzip beschlossen, welches berücksichtigt,
dass jede/r Anwalt/Anwältin möglichst gleichmäßig zugeteilt wird. Es besteht jedoch
auch die Möglichkeit, dass der/die Beschuldigte eine/n bestimmte/n Anwalt/Anwältin
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Soyer/Schumann §§, § 57 StPO Rz 110.
Soyer/Schumann §§, § 57 StPO Rz 112.
Aufgrund sonst drohender Verletzung des Art 6 Abs 3 lit c EMRK. Soyer/Schumann §§, § 57 StPO Rz 112.
Soyer/Schumann §§, § 57 StPO Rz 112.
Vgl. § 1 Abs 1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt). Wenn ein/e Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gemäß
§ 1 Disziplinarstatut für RechtsanwältInnen schuldhaft die „Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes
durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht er ein Disziplinarvergehen.“ Siehe für nähere
Details: Kier/Wess, S 19.
336 ÖRAK, Strukturen, Daten, Fakten, verfügbar unter: http://www.rechtsanwaelte.at/strukturen-daten-fakten/.
337 ÖRAK, Verfahrenshilfe, verfügbar unter: https://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/servicecorner/verfahrenshilfe/
(Stand: 29.01.17).
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