Die ersten 48 Stunden dass es Beschuldigten/Verdächtigen oft lieber sei, dass kein Dolmetsch zugezogen werde, weil man die Angelegenheit lieber ‚im Kreise der Familie‘ belassen möchte. Gerade für solche Fälle könnte über Videodolmetschungen sichergestellt werden, dass professionelle und kompetente DolmetscherInnen hinzugezogen werden, die jedoch nicht in derselben Community leben. 1.6. Kosten der Dolmetschleistungen und Übersetzungen Nach der RL Dolmetsch kommen die Mitgliedstaaten für die Kosten der in der Richtlinie gewährleisteten Rechte auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen auf; und zwar unabhängig vom Verfahrensausgang (Art 4 RL Dolmetsch). In Erwägungsgrund 15 der Richtlinie ist festgelegt, dass dies auch für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gelten soll. Dabei haben die vollstreckenden Mitgliedstaaten die Kosten für die Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen zu tragen. Wird der/die DolmetscherIn gemäß § 126 Abs 2a StPO von der Kriminalpolizei bestellt, bestimmt sich der Gebührenanspruch nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).74 Bei Bestellung durch die StA oder das Gericht richtet sich das Honorar hingegen nach dem Gebührenanspruchsgesetz (§ 127 Abs 1 StPO). Vor Umsetzung der RL Dolmetsch regelten § 381 und § 393 StPO aF die Kostentragung für Dolmetschleistungen. § 381 Abs 6 StPO sah eine Kostendeckung für die Beiziehung eines/einer DolmetscherIn vor. Die neue, aktuelle Fassung verweist nunmehr auf Übersetzungshilfe (iSv § 56 StPO) und stellt somit klar, dass sowohl mündliche als auch schriftliche Übersetzungen von der Bestimmung umfasst sind. § 381 Abs 6 StPO sieht vor, dass die Kosten für Übersetzungshilfe keinen Teil der vom Angeklagten zu ersetzenden Kosten bilden; dies gilt auch für Dolmetschleistungen in Besprechungen des/der Beschuldigten mit seinem/ihrem Amts- oder Wahlverteidiger/in (§ 56 Abs 2 StPO), welche im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Vernehmung oder Beweisaufnahme stehen.75 Darüber hinaus kann ein/e nach § 61 Abs 2 StPO beigegebene/r VerteidigerIn (VerfahrenshilfeverteidigerIn) die bestrittenen Dolmetschleistungen auch dann geltend machen, wenn die Kosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Vernehmung oder Beweisaufnahme standen (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 56 Abs 2 StPO), wenn dies notwendig war. In Hinblick auf die in der Praxis steigende Nachfrage nach Dolmetschleistungen 74 Der Gebührenanspruch der Dolmetscher/innen, die durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht bestellt wurden, wird in dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geregelt (§ 1 Abs 1 GebAG). Für DolmetscherInnen gelten neben den allgemeinen Bestimmungen in §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs  2, 38 bis 42 und 52 GebAG die besonderen Regelungen im vierten Abschnitt (§§ 53,54 GebAG). 75 Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK), 26/SN-532/ME 25. GP. 40

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