Die ersten 48 Stunden Empfehlung, den Anwendungsbereich der Verfahrenshilfe im Ermittlungsverfahren auszudehnen, wird unter B.3 noch genauer einzugehen sein. 2.2.3. Rechtsbelehrung „in einfacher und verständlicher Sprache“ Art 3 Abs 2 bestimmt, dass die Rechtsbelehrung mündlich oder schriftlich in einfacher und verständlicher Sprache und unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Verdächtiger oder beschuldigter Personen erfolgen soll. Art 4 der RL sieht für den Fall einer Festnahme oder Inhaftierung eine umgehende schriftliche Erklärung der Rechte vor. Die verdächtigen oder beschuldigten Personen müssen Gelegenheit zur Lektüre haben sowie die Erklärung während der Dauer des Freiheitsentzugs in ihrem Besitz führen dürfen. Art 4 Abs 4 der RL bestimmt, dass die Erklärung in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst sein muss. Art 4 Abs 5 stellt sicher, dass sie in einer Sprache abgefasst ist, die der/die Betroffene versteht. Ist die Erklärung der Rechte nicht in der entsprechenden Sprache verfügbar, hat eine mündliche Erklärung zu erfolgen, die ohne unnötige Verzögerung durch Aushändigung einer schriftlichen Erklärung in einer Sprache, die er/sie versteht, ergänzt wird. Während § 50 StPO nicht spezifisch regelt, ob die Belehrung schriftlich oder mündlich zu erfolgen hat, sieht § 171 Abs 4 StPO vor, dass dem/der Beschuldigten bei oder unmittelbar nach der Festnahme in schriftlicher Form, Rechtsbelehrung iSd § 50 StPO zu erteilen ist. Wenn die schriftliche Belehrung in keiner dem/der Beschuldigten verständlichen Sprache verfügbar ist, hat die Rechtsbelehrung zuerst mündlich zu erfolgen und ist „ohne unnötigen Aufschub nachzureichen“ (§ 171 Abs 4 StPO). In jedem Fall ist schriftlich festzuhalten, dass die Belehrung erfolgt ist (§ 50 Abs 3 StPO). Eine entsprechende Anpassung für die Vernehmung (§ 164 StPO) ist nicht erfolgt. Demnach kann die Belehrung bei der Vernehmung (iSv § 164 StPO) schriftlich oder mündlich erfolgen. Mit dem StPRÄG 2013 wurde u. a. der Abs 2 in § 50 StPO eingefügt, um die Richtlinie umzusetzen. Demnach hat die Rechtsbelehrung „in einer verständlichen Art und Weise“ entsprechend den „besonderen persönlichen Bedürfnissen“ des/der Beschuldigten zu erfolgen. Es wird in der StPO nicht näher erläutert, mit Ausnahme der Übersetzungshilfe für Personen, die die Verfahrenssprache nicht verstehen (§ 56 StPO), bzw. gehörlos oder stumm sind (§ 56 Abs 7 StPO), was unter „besonderen persönlichen Bedürfnissen“ im Verfahren zu verstehen ist oder wie diese zu beachten sind. Beschuldigte müssen gemäß § 171 Abs 4 StPO eine schriftliche Rechtsbelehrung „sogleich oder unmittelbar“ nach der Festnahme, in einer für ihn/sie verständlichen 51

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