Die ersten 48 Stunden
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rechtsbelehrung formell
so gut wie immer erfolgt, aber nicht im Mittelpunkt steht, ob Beschuldigte die Belehrung tatsächlich verstanden haben. So bestand auch Einigkeit zwischen Strafverteidigung und Polizei, dass es unter Beschuldigten Verständnisschwierigkeiten
hinsichtlich der Belehrung gibt – das Verständnis der Rechte ist jedoch eine wesentliche Voraussetzung, dass diese überhaupt wahrgenommen werden können. Das
neue PAD-NG und die einfachere Formulierung sind dabei bereits ein guter Schritt –
dennoch sollte evaluiert werden, ob Beschuldigte ihre Rechte tatsächlich verstehen
und an Maßnahmen gearbeitet werden, v. a. auch bei der Polizei hinsichtlich der
Wichtigkeit ihrer Rolle in Bezug auf die Belehrung sowie Verfahrensrechte generell
zu sensibilisieren.
Die Notwendigkeit einer stärkeren Sensibilisierung der Polizei dahingehend, dass
für ein tatsächliches Verständnis der eigenen Rechte bei Beschuldigten gesorgt
wird, ergibt sich nicht nur aus der relevanten EGMR-Rechtsprechung,110 sondern
entspringt dem Verständnis einer professionellen Polizei, die als Hüterin der Verfahrensrechte und somit eines rechtsstaatlichen Verfahrens auftritt. Bei zahlreichen
PolizistInnen ist dieses Verständnis bereits vorhanden, so wurde für die Steiermark
von StrafverteidigerInnen berichtet, dass die Belehrung in Graz deutlich besser
funktioniere als auf dem Land.
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Informationsblatt für Festgenommene
Festgenommene Personen erhalten das Informationsblatt, sobald sie in der Polizeidienststelle angelangt sind. In Bezug auf die Verständlichkeit des Informationsblatts stellt eine konsultierte Linguistin fest, dass der Text „stark fach- und bildungssprachlich geprägt [ist]. Dies äußert sich neben der intensiven Verwendung von
juristisch-fachlichem Vokabular v. a. durch die ausgeprägte Verwendung von s. g.
,Nominalstrukturen‘. Diese dienen (i. d. R.) im Bereich der Fachsprache(n) dem
Komprimieren eines Textes, die Informationsdichte wird erhöht. Meist werden Nebensätze durch verschiedene Formen der Nominalisierung gekürzt.“111
Dies wird etwa anhand des folgenden Beispiels deutlich: „Sie sind von einem Organ der Kriminalpolizei wegen Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren
Handlung festgenommen worden.“ Die ,verbale‘ (im Gegensatz zum nominalen Stil)
Paraphrasierung dieses Satzes würde z. B. folgendermaßen lauten: „Sie sind von
einem/einer MitarbeiterIn der Kriminalpolizei festgenommen worden, weil Sie verdächtigt werden, dass Sie etwas getan haben, das vor einem Gericht bestraft werden kann.“
Das Informationsblatt für Festgenommene umfasst laut linguistischer Fach-Exper-
110 Padalov v Bulgaria, EGMR, Urteil vom 10. August 2006. Siehe Talat Tunc v Turkey, EGMR, Urteil vom 27.03.2007; Panovits v. Cyprus,
EGMR, Urteil vom 11. Dezember 2008, Abs 72.
111 Mag.a Angelika Wagner, Linguistin und Trainerin für Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache, per Mail.
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