Die ersten 48 Stunden
Ermittlungen gegen einen Mandanten, von denen dieser zufällig im Rahmen eines
anderen Verfahrens erfuhr und kritisierte, dass Beschuldigte üblicherweise erst mit
der Ladung zur Beschuldigteneinvernahme bzw. der Festnahme über den im Raum
stehenden Tatverdacht informiert werden und dies nicht im Einklang mit Art 6 EMRK
sei.131 Selbst wenn die Akteneinsicht aus ermittlungstaktischen Gründen in solchen
Fällen beschränkt wird, müsse die Information zum Tatvorwurf früher erfolgen.
Mit Blick auf die Formulierung in Art 6 der RL, die einerseits in Abs 1 vorsieht, dass
„umgehend und für ein faires Verfahren und eine wirksame Verteidigung ausreichend detailliert“ über die strafbare Handlung unterrichtet werden soll, kann davon
ausgegangen werden, dass EU-Recht in solch langwierigen Ermittlungsverfahren
ebenfalls eine Information über den Tatverdacht zu einem weit früheren Zeitpunkt
als der Beschuldigtenvernehmung erforderlich machen würde.132
2.3.2. Unterrichtung über die Gründe der Festnahme
Gemäß Art 6 Abs 2 der RL sind verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung, einschließlich der strafbaren Handlung, derer sie verdächtigt oder beschuldigt
werden, zu unterrichten.
§ 171 Abs 1 StPO sieht vor, dass bei oder unmittelbar nach der Festnahme die Beschuldigten entsprechend § 50 Abs 1 StPO über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet werden müssen.
In der Dienstanordnung zum Anhaltewesen ist entsprechend geregelt, dass jede/r
Festgenommene „sogleich oder unmittelbar nach der Festnahme über den Grund
der Freiheitsbeschränkung in Kenntnis zu setzen“133 ist. In derselben Dienstanordnung ist für den Fall, dass die Information nicht sofort durchgeführt werden kann,
festgelegt, dass der Grund dafür („z. B. starke Alkhoholisierung, hochgradige Erregung, sprachliche Schwierigkeiten“134) zu dokumentieren ist und die Information so
schnell wie möglich nachzuholen ist. Gibt es eine sprachliche Barriere, kann der/die
DolmetscherIn etwa bereits im Zusammenhang mit der telefonischen Anforderung
eine erste Information erteilen.
So schilderte ein Polizist hinsichtlich der Praxis auch, dass mit der Festnahme bereits über den Tatvorwurf informiert wird und entweder in der Festnahmeanordnung
bereits dementsprechende Details verschriftlicht sind, die der/die Beschuldigte aus-
131 Siehe Art 6 Abs 3a EMRK.
132 Das BMVRDJ betont, dass auf eine exakte Festlegung des Belehrungszeitpunkts in der StPO bewusst verzichtet wurde, um zwei diametralen Zielen (Achtung von Grundrechten einerseits, der Wahrung von kriminalpolitischer Effizienz andererseits) Rechnung zu tragen und Umgehungsstrategien vorzubeugen. Laut BMVRDJ käme „eine Belehrungspflicht erst bei der ersten Vernehmung unter dem
Gesichtspunkt wirksamer Verteidigung vielfach zu spät. Andererseits wäre eine Vernehmung in Fällen eines minimalen täterbezogenen
Verdachts aus kriminaltaktischer Sicht in vielen Fällen verfrüht.“ Mit Verweis auf die EBRV vertritt auch das BMVRDJ die Ansicht, dass
eine (generelle) Belehrung nach § 50 erst im Rahmen der ersten Einvernahme zu spät komme, „da hierdurch die Ausnahme zur Regel
werden würde.“ Soyer/Stuefer. WK StPO § 50 Rz 7 sowie Stellungnahme BMVRDJ zum vorliegenden Bericht.
133 Dienstanweisung Anhaltewesen, S 3.
134 Ebd.
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