Die ersten 48 Stunden Bereitschaftsdienst zum Zwecke eines kostenlosen Erstgesprächs angeführt.154 Das Informationsblatt über den Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst schildert die tägliche Erreichbarkeit von 00.00 bis 24.00 Uhr, dass der Bereitschaftsdienst „ein telefonisches, auf Verlangen der/des Beschuldigten auch ein persönliches Beratungsgespr��ch mit einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt, erforderlichenfalls den anwaltlichen Beistand während einer Vernehmung“155 umfasst. In Bezug auf die Kosten ist zu lesen, dass die erste telefonische Beratung keine Kosten verursacht und man sich im Rahmen des Telefongesprächs „konkret über Art, Umfang und allfällige Kosten der Leistungen“,156 die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes erbracht werden können, informieren könne. Wie erwähnt, werden zumindest in Wien die Informationsblätter im Arrestbereich von PolizistInnen ausgegeben, die selbst keine Vernehmungen durchführen und deswegen möglicherweise nicht mit allen Details, z. B. in Hinblick auf die Kostentragung, vertraut sind. Schließlich wird auch vor der Vernehmung auf das Recht auf einen Anwalt hingewiesen: „Sie können einen Verteidiger verständigen, beiziehen und ihn bevollmächtigen. Sofern Sie keine/n frei gewählten VerteidigerIn kontaktieren, können Sie auch einen „Verteidiger in Bereitschaft“ kontaktieren. In den zusätzlichen Informationen für die befragenden PolizistInnen wird darauf hingewiesen, dass nur der/die vorgeführte oder festgenommene Beschuldigte das Recht auf einen kostenlosen anwaltlichen Erstkontakt hat, den sog. „Verteidiger in Bereitschaft“. Diese Fülle an Informationen in den Belehrungen deckt sicherlich alle rechtliche Eventualitäten ab – es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeiten ohne entsprechende Erklärung für Laien oder Personen, die sich – wie Beschuldigte – in einer besonderen Stresssituation befinden, möglicherweise schwer zu unterscheiden sind. So schilderten PolizistInnen auch wiederholt, dass Beschuldigte sehr oft wissen wollen, ob sie nun einen Anwalt bräuchten oder nicht. Darauf zu antworten sei stets eine Gratwanderung. PolizistIn 1: „Es führt jetzt oft dann zu der Geschichte, dass man dort sitzt und das vorliest und dann schaut sich der das an und dann schaut er dich an und sagt: Hören Sie, brauch ich jetzt einen Rechtsanwalt oder nicht?“ PolizistIn 2: „Das ist die Grundfrage.“ PolizistIn 1: „Naja, dann fragt er mich und dann sag ich, hören Sie, ich kann jetzt nicht Ja oder Nein sagen, das wäre fast ein Amtsmissbrauch, wenn ich sag Nein. Und der sagt, ja aber wenn ich Ihnen einfach nur erzähle was passiert ist, reicht 154 Seite 1 des Informationsblattes vom 01.01.2014: „Sie haben das Recht, eine Person Ihres Vertrauens […], und einen Verteidiger von Ihrer Festnahme zu verständigen. Sofern die Person telefonisch erreichbar ist, dürfen Sie die Verständigung auch selbst vornehmen. Die Verbindung wird aufgrund Ihrer Angaben von einem Beamten hergestellt und dann der Telefonhörer an Sie übergeben. Während des Gesprächs wird ein Beamter anwesend sein. Ihr Telefongespräch muss sich auf das Notwendigste beschränken, nämlich darauf, dass Sie festgenommen worden sind, wo Sie angehalten werden und welcher Art der gegen Sie erhobene Vorwurf ist. Wenn Sie einen Verteidiger sprechen wollen, aber noch keine bestimmten kennen, können Sie die Vertrauensperson bitten, für Sie den Kontakt zu vermitteln. Sie haben auch die Möglichkeit, über den ,Rechtsanwaltlichen Journaldienst‘ mit einem Verteidiger ein kostenloses Erstgespräch zu führen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei den für Ihre Anhaltung verantwortlichen Beamten.“ 155 Siehe Informationsblatt Rechtsanwaltlicher Journaldienst („Verteidigernotruf“). Verfügbar: https://www.rakwien.at/userfiles/file/Formulare/verteidigernotruf_bmjinfo.pdf 156 Ebd. 72

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