Die ersten 48 Stunden
mit § 150 Abs 2 StPO abgesichert. Darin ist festgelegt, dass die Beteiligung des
Verteidigers/der Verteidigerin – im Gegensatz zum Teilnahmerecht des/der Beschuldigten, des Opfers oder des/der Privatbeteiligten – in keinem Falle eingeschränkt
werden darf.164
Hinsichtlich der Gegenüberstellung im Falle abweichender Angaben gemäß § 163
Abs 3 StPO, sind die Bestimmungen über die Vernehmung sinngemäß anzuwenden,
woraus das Recht auf Teilnahme des Verteidigers/der Verteidigerin an der Gegenüberstellung resultiert und das geltende Recht mit der RL Rechtsbeistand konform
ist.165 Mit Einführung des § 163 Abs 4 StPO wird der weitergehenden Umsetzung von
Art 3 Abs 3 lit c der RL Rechtsbeistand Rechnung getragen und gewährleistet, dass
das Recht auf Teilnahme des/der VerteidigerIn bei all jenen Gegenüberstellungen
besteht, zu denen der/die Beschuldigte beigezogen wird. Wird der/die Beschuldigte
nicht zur Gegenüberstellung beigezogen, besteht im Umkehrschluss jedoch kein
Recht auf Teilnahme des/der VerteidigerIn.166
»»
Unmittelbar nach dem Entzug der Freiheit (lit c)
Mit den Änderungen in § 59 Abs 1 StPO wird nun betont, dass auch den „durch
Festnahme oder Vorführung seiner persönlichen Freiheit entzogenen Verdächtigen
oder Beschuldigten“167 das Recht gewährt wird, „einen Verteidiger zu verständigen,
beizuziehen und zu bevollmächtigen“.168 Nach Einführung des § 59 Abs 4 StPO wird
nun das Recht auf rechtlichen Beistand „unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft“169
gewährleistet.
Das Abstellen in § 59 Abs 1 StPO auf einen Zeitraum vor der Vernehmung ändert
nichts an der Tatsache, dass jedem/jeder Beschuldigten, dem/der die persönliche
Freiheit entzogen wurde, unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit und unabhängig von einer bevorstehenden Vernehmung anwaltlicher Beistand zu ermöglichen
ist. Trotz des insoweit zu eng gefassten Wortlauts des § 59 Abs 1 Satz 1 StPO bleibt
es bei dem nach § 58 Abs 1 StPO bestehenden Recht auf jederzeitigen VerteidigerInnenkontakt. Die Normen sind insofern richtlinienkonform im Einklang mit Art 3
Abs 2 lit c RL 2013/48/EU auszulegen, der das Recht der beschuldigten Person
auf Zugang zu einem Rechtsbeistand unverzüglich nach dem Freiheitsentzug vorsieht.170
Somit hat der/die festgenommene Beschuldigte oder zur sofortigen Vernehmung
Vorgeführte (§ 153 Abs 3 StPO) bereits für die erste polizeiliche Vernehmung das
164
165
166
167
168
169
170
76
§ 150 Abs 2 StPO.
ErläutRV 1058 BlgNR 25. GP 18.
ErläutRV 1058 BlgNR 25. GP 18.
Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz (Hrsg) WK-StPO, 256. Lfg, § 59 Rz 16f.
BGBl I Nr. 121/2016.
Soyer/Schumann in: Fuchs/Ratz (Hrsg), WK-StPO, 256. Lfg, § 59 Rz 11.
Ebd., Rz 18.
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents