Die ersten 48 Stunden Von einer Polizeibeamtin wurde betont, dass es im Interesse der Polizei sei, dass gutes Klima bei der Vernehmung herrscht, d. h. wenn der Rechtsbeistand mit seinem Mandanten/seiner Mandantin reden möchte oder umgekehrt, sei es nicht klug, dies zu unterbinden. Die befragten PolizistInnen schilderten in diesem Sinne auch, dass eine vertrauliche Vorbesprechung fast immer vorkomme und „sehr unkompliziert“ funktioniere. Die befragten StrafverteidigerInnen erzählten, dass das vertrauliche Gespräch zumeist eine Frage der Durchsetzung sei – wenn danach gefragt wird, werde es von der Polizei aber zumeist problemlos ermöglicht. Im Falle von Telefongesprächen im Rahmen des Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes wurden unterschiedliche Erfahrungen geteilt: manchmal sei das Telefonat vertraulich möglich, manchmal sei ein/e PolizistIn anwesend und manchmal wissen Beschuldigte nicht, ob das Gespräch tatsächlich vertraulich ist, weil es etwa in den Büroräumlichkeiten der Polizei stattfindet. In solchen Fällen schilderte eine Strafverteidigerin, dass sie – auch am Telefon – Fragen stellt, die sich mit „Ja“ und „Nein“ beantworten ließen. Oft scheitere ein vertrauliches Gespräch jedoch an den räumlichen Gegebenheiten bei der Polizei. Gleichzeitig wurde in der Fokusgruppendiskussion mit PolizistInnen das Recht auf vertrauliche Kommunikation mit dem Rechtsbeistand betont – dies könne nicht verwehrt werden. 3.6. „Wirksame“ Teilnahme des Rechtsbeistands an der Vernehmung Art 3 Abs 3b der RL Rechtsbeistand legt fest, dass Verdächtige und Beschuldigte ein Recht darauf haben, dass „ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt.“ § 49 Z 5 und § 164 Abs 2 StPO waren an diese Anforderungen der Richtlinie anzupassen, da die passive Rolle des Rechtsbeistands im Rahmen der Vernehmung nicht der Richtlinie entsprach. Es war nötig, Regelungen zu schaffen, die dem Rechtsbeistand ermöglichten, während der Vernehmung Fragen zu stellen, Erläuterungen zu verlangen und Erklärungen abzugeben.199 § 164 Abs 2 StPO in seiner aktuellen Fassung sieht allerdings vor, dass der/die VerteidigerIn sich mit dem/der Beschuldigten über die Beantwortung einzelner Fragen nicht beraten und sich auch sonst an der Vernehmung „auf keine Weise beteiligen“ darf. Diese Formulierung lässt bereits an der Richtlinienkonformität zweifeln. Erlaubt ist eine Rücksprache mit dem Rechtsbeistand nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten; damit soll der Verlauf der Vernehmung nicht gestört 199 Siehe Erwägungsgrund 25 der RL Rechtsbeistand. Siehe auch Birgit Julia Wirth / Nina Marlene Schallmoser / Hubert Hinterhofer, Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, Jahrbuch Europarecht 2014, S 363. 86

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