Die ersten 48 Stunden
werden.200 Nach Abschluss der Vernehmung oder thematisch zusammenhängenden Abschnitten oder Erklärungen können ergänzende Fragen gestellt werden.201
Folglich sind insbesondere umfangreiche Vernehmungen beispielsweise in Sachverhaltskomplexe zu gliedern.202 Es handelt sich daher primär um ein Anwesenheitsrecht. Hauptaufgabe des Verteidigers / der Verteidigerin in diesem Stadium ist somit
die Rechtskontrolle, wie beispielsweise die korrekte Einhaltung des Aussageverweigerungsrechts.203 In prozessualen Belangen kann der/die VerteidigerIn Erklärungen
abgeben.204 Zudem kann der/die VerteidigerIn bei der Vernehmung einschreiten,
wenn Suggestivfragen, Fangfragen oder missverständliche Fragen gestellt werden
(§ 164 Abs 4 StPO).205 Nach der Vernehmung kann der/die VerteidigerIn anstelle
des/der Beschuldigten Einsicht in die Protokolle nehmen (§ 52 Abs 2 StPO iVm § 57
Abs 2 StPO) und Ergänzungen wie Berichtigungen verlangen (§ 96 Abs 4 StPO).
Zunächst war eigentlich ein weitergehendes Fragerecht des Rechtsbeistands für
§ 164 Abs 2 StPO vorgesehen.206 Aufgrund von Kritik im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Formulierung jedoch adaptiert und die aktuelle Formulierung gewählt. Vonseiten der Staatsanwaltschaft wurden nämlich Bedenken dahingehend geäußert, dass die ursprüngliche Bestimmung eine Verlängerung der
Verfahrensdauer nach sich ziehen könnte.207 Die beschuldigte Person wäre bereits
vor der Umsetzung der Richtlinie in der Lage gewesen, Antworten zu verweigern
und sich zunächst mit einem/einer Verteidiger/in zu besprechen oder überhaupt erst
später zu äußern. Außerdem sei der als Beweismittel zu berücksichtigenden Beschuldigtenvernehmung dann kein wirklicher Beweiswert mehr zuzuerkennen, da
es sich nach der geplanten Regelung um keine Aussage des Beschuldigten mehr
handle, sondern um eine durch die Verteidigung vorbereitete Stellungnahme zu den
Vorwürfen.208
Die österreichische Rechtsanwaltskammer bedauerte, dass im endgültigen Gesetzesentwurf diese Einschränkung vorgenommen wurde, da aus ihrer Sicht die aktivere Rolle der Verteidigung keineswegs zu einer unnötigen Verlängerung der Verfahren geführt, sondern vielmehr die Aufklärung des Sachverhalts gefördert hätte.209 Im
Wahrnehmungsbericht der RAK wird davon gesprochen, dass diese Einschränkung
einen „wesentlichen Einschnitt in das ursprünglich vorgesehene Beratungs- und
Fragerecht des Verteidigers“ bedeute.210 Auch die Vereinigung der österreichischen
StrafverteidigerInnen kann die Kritik der Strafverfolgungsbehörden an der aktiven
200 § 164 Abs 2 StPO: „Der Verteidiger darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss oder
nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten Fragen an den Beschuldigten richten und Erklärungen abgeben.“
201 Kier/Wess, S 153.
202 BMJ-Erlass, BMJ-S578.029/0015-IV 3/2016.
203 Kier/Wess, S 49, 153.
204 BMJ-Erlass, BMJ-S578.029/0015-IV 3/2016.
205 Bertel/Vernier, S 432.
206 ÖRAK, Wahrnehmungsbericht 2015/2016, S 13.
207 Vereinigung österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, 37/SN-171/ME 25. GP 2.
208 Ebd., 37/SN-171/ME 25. GP 3.
209 ÖRAK, Tätigkeitsbericht 2016, S 10.
210 ÖRAK, Wahrnehmungsbericht 2015/2016, S 13.
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