Die ersten 48 Stunden Teilnahme der Verteidigung nicht nachvollziehen, da bereits vor der geplanten Gesetzesänderung die beschuldigte Person das Recht zu schweigen hatte und stattdessen etwa eine schriftliche Erklärung abgeben konnte.211 Mit Verweis auf die dazu einschlägige EGMR-Rechtsprechung wird der Kritik zum ursprünglichen Entwurf außerdem entgegnet, dass „das Beschuldigtenrecht auf anwaltlichen Beistand nicht durch verfahrensökonomische Erwägungen beschränkt werden darf“.212 Hinsichtlich der rechtlichen Interpretation der aktuellen Regelung bestanden höchst unterschiedliche Ansichten unter den befragten StrafverteidigerInnen, ob die dzt. Formulierung des § 164 Abs 2 StPO in der Praxis eine „wirksame“ Teilnahme garantiere. Während einige die aktuelle Regelung für unionsrechtswidrig halten, argumentierten andere VerteidigerInnen, dass die Regelung ausreichend für eine wirksame Teilnahme an der Vernehmung sei. Wiederum andere verwiesen auf die bestehende Praxis, die zwar größtenteils eine „wirksame Teilnahme“ ermögliche, aber dass, vom Gesetzeslaut ausgehend, eine solche nicht angenommen werden könne.213 Hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Rolle des Rechtsbeistands schilderten die konsultierten StrafverteidigerInnen und PolizistInnen eine divergente Handhabung: es wurde von einem zumeist guten Auskommen miteinander berichtet, welches oftmals dazu führt, dass in der Praxis die Beteiligung des Rechtsbeistands weit weniger restriktiv gehandhabt wird als dies rechtlich vorgesehen ist. „Oft macht man sich mit dem Anwalt aus, dass er gleich mitredet, weil es ja sinnfrei ist, wenn man sagt, jetzt darf er nichts sagen, und nachher muss ich die ganze Vernehmung noch einmal machen. Wenn das nicht anfangt den Redefluss zu stören oder er permanent sagt ‚Na, halt, da sagen Sie jetzt nichts ,dazu‘, dann lasse ich den Anwalt reden.“ – Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 2 „Manche Sachbearbeiter lassen zu, dass der Anwalt da drinnen groß ausspricht. Ich lass es überhaupt nicht zu. [...] Aber nicht aus persönlichem Ressentiment, sondern weil ich ein System habe bei meiner Vernehmung. […] Weil ich weiß ja, was sie wollen: Vernebeln, reinquatschen, irgendetwas. Ich habe ja da den lausigsten Job. Weil ich muss ja Fragen stellen, die mir helfen – oftmals wenn es mal eine komplexere Geschichte ist […] Weil das schaffst du sonst gar nicht mit dem Schreiben. [...] ich bringe dann die Qualität von meinem Protokoll nicht zusammen. – Polizist 1 im Interview Aus der Befragung ergaben sich jedoch auch Unterschiede, die in der persönlichen 211 Journal für Strafrecht, Newsletter der Vereinigung österreichischer StrafverteidigerInnen, Ausgabe 36, S 2. 212 Soyer/Schumann in: Fuchs/Ratz (Hrsg),),.), WK-StPO, 256. Lfg, § 58 Rz 39. Relevante EGMR Rechtsprechung ist u. a. Saduz/Türkei, Sejdovic/Italien, Sharkuno, Mezentsev/Russland. 213 Interview mit StrafverteidigerIn: „Also, wenn man darauf reduziert ist still zu sein, kann es nicht wirksam teilnehmend sein.“ 88

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