Die ersten 48 Stunden
Teilnahme der Verteidigung nicht nachvollziehen, da bereits vor der geplanten Gesetzesänderung die beschuldigte Person das Recht zu schweigen hatte und stattdessen etwa eine schriftliche Erklärung abgeben konnte.211 Mit Verweis auf die dazu
einschlägige EGMR-Rechtsprechung wird der Kritik zum ursprünglichen Entwurf
außerdem entgegnet, dass „das Beschuldigtenrecht auf anwaltlichen Beistand nicht
durch verfahrensökonomische Erwägungen beschränkt werden darf“.212
Hinsichtlich der rechtlichen Interpretation der aktuellen Regelung bestanden höchst
unterschiedliche Ansichten unter den befragten StrafverteidigerInnen, ob die dzt.
Formulierung des § 164 Abs 2 StPO in der Praxis eine „wirksame“ Teilnahme garantiere. Während einige die aktuelle Regelung für unionsrechtswidrig halten, argumentierten andere VerteidigerInnen, dass die Regelung ausreichend für eine wirksame
Teilnahme an der Vernehmung sei. Wiederum andere verwiesen auf die bestehende
Praxis, die zwar größtenteils eine „wirksame Teilnahme“ ermögliche, aber dass, vom
Gesetzeslaut ausgehend, eine solche nicht angenommen werden könne.213
Hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Rolle des Rechtsbeistands schilderten die
konsultierten StrafverteidigerInnen und PolizistInnen eine divergente Handhabung:
es wurde von einem zumeist guten Auskommen miteinander berichtet, welches
oftmals dazu führt, dass in der Praxis die Beteiligung des Rechtsbeistands weit
weniger restriktiv gehandhabt wird als dies rechtlich vorgesehen ist.
„Oft macht man sich mit dem Anwalt
aus, dass er gleich mitredet, weil es ja
sinnfrei ist, wenn man sagt, jetzt darf
er nichts sagen, und nachher muss ich
die ganze Vernehmung noch einmal
machen. Wenn das nicht anfangt den
Redefluss zu stören oder er permanent
sagt ‚Na, halt, da sagen Sie jetzt nichts
,dazu‘, dann lasse ich den Anwalt
reden.“
– Polizist im Rahmen der
Fokusgruppendiskussion 2
„Manche Sachbearbeiter lassen zu, dass
der Anwalt da drinnen groß ausspricht.
Ich lass es überhaupt nicht zu. [...] Aber
nicht aus persönlichem Ressentiment,
sondern weil ich ein System habe
bei meiner Vernehmung. […] Weil ich
weiß ja, was sie wollen: Vernebeln,
reinquatschen, irgendetwas. Ich habe
ja da den lausigsten Job. Weil ich
muss ja Fragen stellen, die mir helfen –
oftmals wenn es mal eine komplexere
Geschichte ist […] Weil das schaffst du
sonst gar nicht mit dem Schreiben. [...]
ich bringe dann die Qualität von meinem
Protokoll nicht zusammen.
– Polizist 1 im Interview
Aus der Befragung ergaben sich jedoch auch Unterschiede, die in der persönlichen
211 Journal für Strafrecht, Newsletter der Vereinigung österreichischer StrafverteidigerInnen, Ausgabe 36, S 2.
212 Soyer/Schumann in: Fuchs/Ratz (Hrsg),),.), WK-StPO, 256. Lfg, § 58 Rz 39. Relevante EGMR Rechtsprechung ist u. a. Saduz/Türkei,
Sejdovic/Italien, Sharkuno, Mezentsev/Russland.
213 Interview mit StrafverteidigerIn: „Also, wenn man darauf reduziert ist still zu sein, kann es nicht wirksam teilnehmend sein.“
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