Die ersten 48 Stunden
4. Unschuldsvermutung und das
Recht, die Aussage zu verweigern
4.1. Umsetzung & Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Richtlinie RL 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren
(kurz RL Unschuldsvermutung) wurde am 9. März 2016 beschlossen.240 Die Bestimmungen waren von den Mitgliedstaaten bis zum 1. April 2018 umzusetzen.
Die Richtlinie war ursprünglich nicht Teil der im Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte vorgesehenen Maßnahmen, obwohl sich aus Punkt 2 des Fahrplans ergibt, dass zusätzliche Maßnahmen erlassen werden können.241 Um die Rechte von
Beschuldigten in Strafverfahren zu stärken und in diesem Sinne einheitliche europäische Mindeststandards zu etablieren, ergänzen die Bestimmungen der RL die
bereits in der RL Dolmetsch, der RL Rechtsbelehrung und der RL Rechtsbeistand
geregelten wesentlichen Verfahrensrechte der Beschuldigten in Strafverfahren. Die
Richtlinie enthält Mindeststandards für Aspekte der Unschuldsvermutung und das
Recht auf Anwesenheit in der Gerichtsverhandlung (Art. 1 RL Unschuldsvermutung).
Im Rahmen dieses Berichts wird nur auf die Unschuldsvermutung eingegangen.
Die RL Unschuldsvermutung garantiert, dass verdächtige oder beschuldigte Personen ihre Aussage verweigern können und sich nicht selbst belasten müssen (Art 7
RL Unschuldsvermutung). Das Aussageverweigerungsrecht dient der Wahrung des
Verfahrensgrundsatzes der Unschuldsvermutung (Art 3 RL Unschuldsvermutung)
und soll die Beschuldigten vor selbstbelastenden Aussagen schützen.242 Dies gilt
für Fragen, die im Zusammenhang mit der Feststellung der Straftat stehen, betrifft
aber nicht Auskünfte über die Identität der verdächtigen/beschuldigten Person.243
Das Recht zu schweigen umfasst auch das Recht, nicht durch Zwang vonseiten der
Behörde zu einer Aussage bewegt zu werden. Beurteilungen im Einzelfall sollen in
Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (insbesondere zu Art 6 EMRK)
sowie jener des EuGH gefällt werden.244
In Österreich diente das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017 unter anderem
240 Erwägungsgrund Nr 14, 27, 41, 45, 48 der Richtlinie 2016/343/EU. Ähnliche Garantien zu denen der RL Unschuldsvermutung finden
sich insbesondere in Art 47 und 48 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC), in Art 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte (IPbpR), in Art 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Art 6 der EMRK. So enthält die RL
Unschuldsvermutung auch explizite Verweise auf europarechtliche und völkerrechtliche Rechtsquellen. In der RL wird zudem die besondere Bedeutung der Rechtsprechung des EGMR sowie des EuGH hervorgehoben.
241 Siehe https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:295:0001:0003:en:PDF sowie Stijn Lamberigts, The Presumption of Innocence (and the Right to be Present at Trial). Verfügbar: https://europeanlawblog.eu/2016/05/03/the-presumption-ofinnocence-and-the-right-to-be-present-at-trial-directive/
242 Erwägungsgrund Nr 24 der Richtlinie RL 2016/343/EU.
243 Erwägungsgrund Nr 26 der Richtlinie RL 2016/343/EU.
244 Erwägungsgrund Nr 27 der Richtlinie RL 2016/343/EU.
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