Möglichkeit habe, die bestehenden Verdachtsund Haftgründe zu entkräften und dazu einzelne Beweiserhebungen zu beantragen. Er wurde auÿerdem darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit  auch schon vor dieser Anhörung  des Beistands und des Rats eines von ihm gewählten Verteidigers bedienen könne. Der Angeklagte erklärte daraufhin, jetzt nicht mit einem Verteidiger Kontakt aufnehmen zu wollen. Diesem formularmäÿig vorgesehenen Text wurde auf Wunsch des Angeklagten handschriftlich hinzugefügt, dass die Ermittlungsbehörden seinem Wunsch nach einem Verteidiger aber jederzeit entsprechen sollten. Anschlieÿend sagte der Angeklagte vor der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs, wie bereits vorstehend dargestellt, zur Sache aus. 422 Das vorstehend dargestellte Geschehen vom 29. November 2001 hindert eine Verwertung der Angaben des Angeklagten vor der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs nicht. 423 Der Senat geht davon aus, dass sich das Geschehen, wie vorstehend dargestellt, ereignet hat, wie sich aus den auch insoweit glaubhaften im Wesentlichen übereinstimmenden und sich im Übrigen in widerspruchsfreier Weise ergänzenden Angaben der Zeugen L.. und K.. und hinsichtlich der Belehrungen durch die Ermittlungsrichterin aus dem verlesenen Protokoll ergibt. 424 Der Zeuge K.. hat den Anruf seines Kollegen bei ihm im Fahrzeug geschildert und angegeben, nach der erhaltenen Mitteilung den genannten Rechtsanwalt Leistritz nicht mit dem Angeklagten in Verbindung gebracht zu haben. Der Zeuge L.. hat nach seinen Angaben das Gespräch auf Seiten des Zeugen K.. mitbekommen und mit diesem mit dem vorstehend dargestellten Ergebnis erörtert. Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten befand sich zum Zeitpunkt der Autofahrt vom 29. November 2001 in den Anfängen. Das Interesse der Öentlichkeit und der Presse war nach den Anschlägen vom 11. September 2001 sehr groÿ. Die späteren Verteidiger des Angeklagten waren den Zeugen L.. und K.. ebenso wenig bekannt wie der Kreis möglicher Mittäter. Insbesondere nachdem der Angeklagte vor Beginn der folgenden Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er sich des Beistands und Rats eines von ihm gewählten Verteidigers bedienen könne, und nachdem der Angeklagte ausdrücklich erklärt hatte, zwar möglicherweise später, jedoch nicht jetzt mit einem Verteidiger Kontakt aufnehmen zu wollen, bestand für die Zeugen L.. und K.. kein Anlass, den Angeklagten nach seiner ihnen nicht näher bekannten Beziehung zu einem Rechtsanwalt Leistritz zu befragen oder ihn über das während der Autofahrt empfangene Telefonat zu informieren. 425 *'3. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Person und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten*' 426 Die Feststellungen zur Person und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf zahlreichen verlesenen Urkunden und den Aus- 100

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