dessen Ergebnisse sie bei ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung referiert
hat. Die Angaben des Angeklagten zu seiner Eheschlieÿung sind durch Verlesung
des deutschsprachigen Textes der Heiratsurkunde vom 24. März 2000 bestätigt
worden. Dass der Angeklagte im Frühjahr/Sommer 1999 in seiner Wohngemeinschaft in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 3 seine Frau kennen
gelernt und mit ihr zunächst eine Zeitlang dort gewohnt hat, haben mehrere
Zeugen bestätigt. Der Zeuge A.. hat angegeben, sein Zimmer an eine russische
Studentin überlassen zu haben, die später den Angeklagten geheiratet habe. Der
Zeuge S.., der im Sommer 1999 in das frühere Zimmer des Zeugen A.. eingezogen
ist, hat mitbekommen, dass der Angeklagte mit seiner späteren Frau zusammen
im Nachbarzimmer gewohnt hat und sodann im Zusammenhang mit seiner
zunächst nur nach religiösen Gepogenheiten vollzogenen Heirat zusammen
mit seiner Frau in die Wohnung Al Shehhis gezogen sei. Die durch den Zeugen
L.. in die Hauptverhandlung eingeführten früheren Angaben des Angeklagten zu
seinen Kindern sind durch die Zeugin St.. bestätigt worden, die den sichergestellten Reisepass des Angeklagten ausgewertet hat, in welchem die beiden Kinder
des Angeklagten mit Namen und Geburtsdatum eingetragen sind.
432
Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten und den Zeiten der Polizeiund
Untersuchungshaft beruhen auf den Aussagen der Zeugen L... und K.., die an der
Festnahme des Angeklagten beteiligt waren. Die Zeit und Art der Unterbringung
des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal hat der Zeuge H.., der
als Justizvollzugsbediensteter in Wuppertal für den Angeklagten zuständig war,
in der Hauptverhandlung, wie festgestellt, angegeben. An den Angeklagten und
verschiedene Einzelheiten seiner Haftzeit in Wuppertal hatte der Zeuge H.. noch
eine plastische Erinnerung. Zu den genauen Daten seiner Anwesenheit konnte
er in der Hauptverhandlung auf mitgebrachte Unterlagen zurückgreifen.
433
Die Feststellung, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland bisher
unbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 22. Juli 2005.
434
*'4. Beweiswürdigung zu den zur Sache getroenen Feststellungen*'
435
a) Vorbemerkung
436
Die zur Sache getroenen Feststellungen des Senats beruhen auf einer umfangreichen Beweisaufnahme mit der Vernehmung von über einhundert Zeugen,
eines Islamwissenschaftlers, von Sprachsachverständigen, der Verlesung hunderter von Dokumenten sowie in Augenschein genommenen Videoaufnahmen
und Fotos. Während die überwiegende Zahl der Beweismittel einem speziellen
Thema zuzuordnen ist und dort gewürdigt werden kann, haben andere Beweismittel eine übergreifende Bedeutung und sollen daher vorab gewürdigt werden.
Generelles lässt sich auch zu den als Zeugen vernommenen Beamten des Bundeskriminalamts sagen.
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