445
Zu einzelnen Fragen hat der Sachverständige sich ergänzend zu seinem mündlich
erstatteten Gutachten schriftlich geäuÿert. Das ergänzende schriftliche Gutachten ist mit Zustimmung des Angeklagten, seiner Verteidiger und der Generalbundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung verlesen worden.
446
Der Sachverständige ist auf seinem Gebiet der Islamwissenschaft anerkanntermaÿen kompetent. Er ist Inhaber eines Lehrstuhls für Islamwissenschaft an der
Universität Jena. Erfahrungen im Umgang mit arabischen bzw. islamischen
Gebräuchen hat der jetzt 49 Jahre alte Sachverständige insbesondere daher,
dass er als Kind in Ägypten, dem Herkunftsland Attas, aufgewachsen ist, weil
sein Vater als Professor an der Universität von Kairo in Ägypten gelehrt hat.
Auÿerdem hat der Sachverständige sich später erneut längere Zeit in arabischen
Ländern aufgehalten und im Übrigen während seiner Lehrtätigkeiten an den
Universitäten von Gieÿen und Jena zahlreiche Kontakte zu arabischen Studenten und Kollegen unterhalten. Der Sachverständige S.. ist selbst der arabischen
Sprache mächtig und hat bezüglich der von ihm zu begutachtenden Fragestellungen sowohl deutschsprachige als auch arabischsprachige Literatur bemüht.
447
Zu Fragen bezüglich der Gepogenheiten zwischen in Deutschland lebenden arabischen Studenten hat der Sachverständige Erkundigungen bei Studenten und
anderen Bekannten aus entsprechenden Kreisen eingeholt. Die Ergebnisse solcher Befragungen hat er nicht etwa unkritisch übernommen, sondern vielmehr
auf der Grundlage seines Fachwissens bewertet und als zusätzliche Information
bei der Erarbeitung seiner gutachterlichen Antworten auf die ihm gestellten
Fragen einbezogen. Seine Ergebnisse hat der Sachverständige S.. in allen Punkten präzise und widerspruchsfrei dargelegt. Dass ein anderer Sachverständiger
gegenüber dem vom Senat herangezogenen Islamwissenschaftlicher Prof. Dr. S..
über ein gröÿeres Erfahrungswissen oder überlegene Forschungsmittel verfügen
würde, ist für den Senat nicht erkennbar geworden. Der Senat hatte danach
keine Bedenken, dem Sachverständigen Prof. Dr. S.. zu folgen, wie im Einzelnen
später ausgeführt werden wird.
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Von erheblicher Bedeutung für die Meinungsbildung des Senates war auch das
Video von der Hochzeit Bahajis, da in den dort vorgetragenen Reden und
Liedern die radikalislamistische Gesinnung der Vereinigungsmitglieder kurz vor
ihrem Aufbruch nach Afghanistan besonders plastisch zum Ausdruck kommt.
Auf Einzelheiten wird auch insoweit im jeweiligen Zusammenhang eingegangen.
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Im Wege der Rechtshilfe hat der Senat den Zeugen Yosri F.., einen bei dem arabischen Fernsehsender Al Jazeera beschäftigten Journalisten, durch ein Gericht
in London vernehmen lassen und das Protokoll dieser Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen. In seinem Buch Masterminds of Terror Die Drahtzieher des
11. September berichten, das im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptver-
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