schlieÿlich der Daten seiner jeweiligen Rückmeldungen gemacht, wie sie der Senat festgestellt hat. Der Senat hat auch bei dieser Zeugin keine Bedenken gehabt, ihren Angaben zu folgen. Die Zeugin hat überzeugend bekundet, ein gutes Verhältnis zu zahlreichen Studenten der Technischen Universität Hamburg-Harburg gehabt zu haben. Sie hat Bahaji zwar im Vergleich zu dem Angeklagten als verschlosseneren Menschen bezeichnet. Eine negative Einstellung ihm gegenüber ist jedoch nicht erkennbar geworden. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen, dass die Zeugin H.. Bahaji etwa übertrieben negativ dargestellt oder zu seinen Ungunsten etwas Falsches angegeben hätte. Soweit es um verschiedene Daten ging, hat sie sich bei ihren Angaben auf von ihr mitgebrachte schriftliche Unterlagen gestützt. Ein Ausdruck der Rückmeldedaten Bahajis bei der Technischen Universität Hamburg-Harburg für die Jahre 2000 und 2001 ist in der Hauptverhandlung verlesen worden und hat die Angaben der Zeugin bestätigt. 480 Zur Person Mzoudis hat der Senat zahlreiche Schriftstücke und Urkunden verlesen, aus denen sich die getroenen Feststellungen ergeben, unter anderem einen umfassenden Vermerk des Kriminalbeamten I... vom Bundeskriminalamt vom 25. September 2001 zu dem Werdegang und den verschiedenen Aufenthaltsorten Mzoudis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, auÿerdem das Zeugnis Mzoudis über das Bestehen der Feststellungsprüfung zur Gleichstellung seines marokkanischen Abiturs mit dem deutschen Abitur beim Studienkolleg in Münster vom 19. Dezember 1994, seinen Antrag auf Zulassung zu einem Studium der Elektrotechnik an der technischen Universität Hamburg-Harburg vom 16. Juni 1995 sowie seine Zulassung für ein Studium der Elektrotechnik an der Fachhochschule Hamburg vom 25. Februar 1997 und ein Zwischenprüfungszeugnis dieser Fachhochschule vom 9. Dezember 1998. Zu den verschiedenen Anschriften Mzoudis hat der Senat, ebenso wie für die verschiedenen Anschriften der übrigen Vereinigungsmitglieder, Mietverträge, Bewerbungen für einen Platz in einem Studentenwohnheim, verschiedene Schriftstücke Mzoudis mit seiner Adressenangabe und einen Vermerk des Zeugen I... zu den amtlich erfassten Meldeanschriften verlesen. 481 Zu den sich teilweise zeitlich und räumlich überschneidenden Erwerbstätigkeiten der Vereinigungsmitglieder hat der Senat mehrere polizeiliche Vermerke sowie zahlreiche einzelne Urkunden verlesen und Ermittlungsbeamte des BKA vernommen. Daraus ergeben sich die vom Senat zu den verschiedenen Erwerbstätigkeiten der Vereinigungsmitglieder getroenen Feststellungen. Dass zahlreiche Vereinigungsmitglieder zu gleichen Zeiten bei demselben Unternehmen gearbeitet haben, hat auch die Zeugin St.. bestätigt, mit der im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung insbesondere erörtert worden ist, wann der Angeklagte mit anderen Vereinigungsmitgliedern oder Arabern aus dem Umfeld Attas bei demselben Unternehmen gearbeitet hat. Zu den Beschäftigungszeiten, insbesondere Al Shehhis, Binalshibhs, Attas und des Angeklagten bei HAYComputingService hat der Senat zudem den diesbezüglichen Vermerk der Kriminalhauptkommissarin A.. vom Bundeskriminalamt vom 17. Oktober 2001 verlesen. Dass Atta 118

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