dem Studentenwohnheim in der Bunatwiete 6 in Hamburg-Harburg wohnte. Der Zeuge M.. hat angegeben, dass Religion und Politik für Bahaji schon bei seinem Einzug in diese Wohngemeinschaft sehr wichtig gewesen seien. Der Zeuge hat bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung geschildert, dass Bahaji sich ihm gegenüber, wie festgestellt, dahingehend geäuÿert habe, dass im Ergebnis nur der Islam als Religion übrig bleiben werde. Auÿerdem hat der Zeuge M.. angegeben, dass Bahaji sich in der Zeit ihres Zusammenwohnens einen Vollbart habe wachsen lassen. Auf den Angaben des Zeugen M.. beruht auch die Feststellung, dass Bahaji ihm eine Kopie eines Interviews mit Osama bin Laden mit der Empfehlung gegeben habe, dieses Interview zu lesen. Die Kopie trägt das Datum des 6. Oktober 1998, wobei es sich um das wahrscheinliche Datum des Ausdrucks aus dem Internet handelt, und ist dem Zeugen M.. nach seiner Erinnerung kurz nach diesem Zeitpunkt übergeben worden. Daraus wird deutlich, dass Bahaji bereits Ende 1998 der radikalislamistischen Ausrichtung Attas, Al Shehhis und Binalshibhs gefolgt war und seine Auassung auch nach auÿen vertrat. Nach der Einschätzung des Zeugen M.. fehlte Bahaji dabei das Gespür dafür, wie er auf andere Menschen wirkte. Der Zeuge M.. hat angegeben, dass Bahaji sich einmal überrascht darüber gezeigt habe, dass andere ihn als in seiner ideologischen Richtung extrem empfanden. 543 Auch bezüglich des Zeugen M.. gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass dieser Zeuge seine Angaben über Bahaji etwa in unzutreender Weise negativ eingefärbt hätte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass seine Charakterisierung Bahajis durch die Angaben des Zeugen D.. in ihrem Kerngehalt bestätigt worden sind. Bei dem Zeugen D.. handelt es sich um einen Kommilitonen Bahajis christlichen Glaubens, der mit Bahaji an der Technischen Universität Hamburg-Harburg in einer Lerngruppe zusammen gearbeitet hat. Nach den Angaben dieses Zeugen wirkte Bahaji im Rahmen der Lerngruppe auf ihn ein, mit in die Moschee zum Beten zu kommen. Daraus habe sich die festgestellte Diskussion entsponnen, in der es um die Auassung Bahajis gegangen sei, Andersgläubige, die sich nicht zum Islam bekehren lieÿen, seien zu töten. 544 Auch bezüglich des Zeugen D.. hat der Senat keine Bedenken, diesem Zeugen zu folgen. Der Zeuge hat die von ihm geschilderten Ereignisse detailreich und anschaulich beschrieben. Eine Tendenz zu wahrheitswidriger Belastung war dabei nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Zeuge D.. sich als sehr vorsichtig darin gezeigt, andere zu belasten. So hat er etwa bezüglich des Angeklagten, der bei seiner  des Zeugen D..  Auseinandersetzung mit Bahaji zugegen war, angegeben, dass dieser keine Parteinahme für oder gegen Bahaji bzw. den Zeugen D.. habe erkennen lassen. Auch auf Vorhalt, dass er  der Zeuge D..  laut Protokoll seiner früheren polizeilichen Aussage das Verhalten des Angeklagten als zustimmend zur Position Bahajis dargestellt haben soll, ist der Zeuge bei seiner für den Angeklagten günstigeren Darstellung geblieben. Im Übrigen wird die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen D.. dadurch gestützt, dass er nicht erst gegenüber Polizei und Gericht über seinen festgestellten Streit mit Bahaji berichtet hat, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber 135

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